Entscheidungsstichwort (Thema)
Rundfunk. Gebühr. Insolvenz. Vollstreckung. Verbot. Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf die Rundfunkgebührenpflicht
Leitsatz (amtlich)
Zu den Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf die Rundfunkgebührenpflicht.
Normenkette
RGebStV § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5; InsO §§ 38, 291, 301 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit Mai 1995 mit einem Radio und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer angemeldet (Teilnehmer Nr. 00000000).
Nach eigenen Angaben ist er seit mehreren Jahren durchgehend wegen einer geistigen Behinderung Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe. Aus diesem Grunde wurde er mehrfach von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, unter anderem in den Zeiträumen von Juni 2004 bis Mai 2007 und von August bis Oktober 2007.
Für weitere Zeiträume setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit folgenden Bescheiden Rundfunkgebühren jeweils einschließlich eines Säumniszuschlages i.H.v. 5 Euro fest:
- 2. November 2007 für die Monate Juni und Juli 2007 in Höhe von insgesamt 39,06 EUR,
- 1. Februar 2008 für die Zeit von November 2007 bis Januar 2008 in Höhe von insgesamt 56,09 EUR,
- 1. Mai 2008 für die Zeit von Februar bis April 2008 in Höhe von insgesamt 56,09 EUR und
- 1. August 2008 für die Zeit von Mai bis Juli 2008 in Höhe von insgesamt 56,09 EUR.
Nachdem die Begleichung der mit oben genannten Bescheiden festgesetzten Rundfunkgebühren unter dem 2. Oktober 2008 angemahnt worden war, meldete sich der Kläger ausweislich zweier Vermerke bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) am 13. Oktober 2008 telefonisch. Danach wurde dem Kläger bei dieser Gelegenheit sein Kontostand erklärt. Daraufhin habe er um Ratenzahlung gebeten und angekündigt, einen vorsorglichen Befreiungsantrag zu stellen und einen Bewilligungsbescheid über Grundsicherung in beglaubigter Kopie nach Erhalt nachzureichen. Dementsprechend übersandte die GEZ dem Kläger unter dem 14. Oktober 2008 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und bot ihm eine entsprechende Ratenzahlung an. Der Kläger nahm die Ratenzahlungen auf. Unterlagen zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gingen indes zunächst bei der GEZ nicht ein.
Ausweislich eines weiteren Vermerkes wurde der Kläger am 11. März 2009 in einem Telefonat erneut über den Kontostand, die Gebührenpflicht und die Möglichkeiten der Befreiung informiert. Noch unter demselben Datum wurden dem Kläger erneut ein Befreiungsantrag und ein Ratenzahlungsangebot übersandt.
Daraufhin stellte der Kläger unter dem 16. März 2009 – bei der GEZ nach Angaben des Beklagten noch im selben Monat eingegangen – einen neuerlichen Befreiungsantrag und übersandte hierzu seinen Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung in der Zeit von November 2008 bis Oktober 2009 sowie den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 5. Mai 2008 zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit (Az. 61 IK 35/08). Einen entsprechenden Befreiungsantrag stellte der Kläger auch im September 2009 und reichte hierzu den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum November 2009 bis Oktober 2010 nach. Hierauf kam es zu zwei weiteren Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht mit Bescheiden vom 14. April 2009 (für die Monate April bis Oktober 2009) und 8. Januar 2010 (für die Zeit von November 2009 bis Oktober 2010).
Das Amtsgericht Duisburg kündigte dem Kläger mit Beschluss vom 7. September 2009 im oben genannten Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung an (§ 291 der Insolvenzordnung – InsO) und hob schließlich mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 dieses Verfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung auf (§ 200 InsO).
Mit Bescheid vom 6. November 2009 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkgebühren für die Zeit von August 2008 bis einschließlich März 2009 in Höhe von insgesamt 144,09 EUR einschließlich eines Säumniszuschlages i.H.v. 5 Euro fest.
Hiergegen erhob der Kläger mit Fax vom 7. Dezember 2009 Widerspruch und verwies zur Begründung darauf, dass er seit dem Jahr 2005 durchgehend Sozialhilfeempfänger sei, er daher rückwirkend von der Gebührenpflicht zu befreien und der Gebührenbescheid gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) aufzuheben sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2010 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Februar 2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt – wies der Bekl...