Nachgehend
Tenor
1. Die Verfügung der Beklagten vom 05.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.03.2005 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
5. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, die nach ihrer Satzung „die Durchführung von Transaktionen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Anlage des eigenen Vermögens zum Gegenstand hat, begründete verschiedene Portfolios. Ein nach der … verwaltetes Portfolio hatte das Investment in europäische Aktien und Aktienoptionen zum Gegenstand. Ein nach der … verwaltetes Portfolio war auf den An- und Verkauf von Beteiligungen an Hedge-Fonds sowie dem Handel mit Devisen, Futures und Optionen zur Währungsabsicherung ausgerichtet. An beiden Portfolios bot die Klägerin interessierten Anlegern die Beteiligung über Index-Zertifikate an, die als Namensschuld- oder Inhaberschuldverschreibung ausgestattet waren.
Die als Namensschuldverschreibungen ausgestatteten Zertifikate mit den … konnten von den Anlegern zu einem von der Klägerin festgelegten Ausgabepreis gezeichnet werden. Sodann konnten die Zertifikate entweder zum Monatsultimo „ausgeübt” oder zu einem ebenfalls von der Klägerin festgelegten Rücknahmepreis täglich an diese zurückveräußert werden.
Die als Inhaberschuldverschreibung ausgestatteten Zertifikate mit den … konnten ebenfalls zu den von der Klägerin festgesetzten Preisen von dieser direkt oder an der … erworben werden, wo sie in den Freiverkehr einbezogen waren.
Die Anleger nahmen an Gewinnen und Verlusten aus dem Handel mit Finanzinstrumenten in dem jeweiligen Portfolio teil. Für ihre Anlagetätigkeit stellte die Klägerin den Anlegern neben den bei der Anlage in Finanzinstrumenten anfallende Kosten und Spesen die pauschalierte monatliche „Management Fee” in Rechnung. Als Provision für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin eine prozentual ausgestaltete Gewinnbeteiligung.
Mit Verfügung vom 19.02.2003 untersagte die Beklagte der Klägerin, dass Finanzkommissionsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert, dadurch zu betreiben, dass die Klägerin Gelder von Dritten auf der Grundlage von Zertifikatsbedingungen für Zertifikate bezogen auf den … und „Zertifikate bezogen auf den …” entgegennimmt und hiermit Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung anschafft und veräußert. Ferner untersagte die Beklagte der Klägerin die Werbung für das Finanzkommissionsgeschäft und gab der Klägerin auf, das Finanzkommissionsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG unverzüglich abzuwickeln in dem die Klägerin die mit dem Anlagekapital der Anleger angeschafften Finanzinstrumente veräußert und die Erlöse an die Berechtigten auskehrt und angenommene Anlegergelder, die die Klägerin noch nicht in Finanzinstrumenten angelegt hat, unverzüglich an die Berechtigten zurück zahlt.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 25.02.2003 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.03.2004 zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin hat unter dem 15.04.2004 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung der Untersagungs- und Abwicklungsverfügung begehrt. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt unter dem AZ 1 E 1822/04 (V) anhängig.
Bereits mit Schreiben vom 07.10.2003 hatte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie ihre Geschäfte restrukturiert habe. Sie habe ihre Hedge-Fond Beteiligungen per 30.09.2003 an die … mit Sitz in … eingebracht und im Gegenzug eine entsprechende Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der …, … erhalten. Geschäftsführerin der … sei die …, die von ihr beraten werde. An ein weiteres Tochterunternehmen der …, die … habe sie ihre … Handelsstrategie abgetreten und Vermögenswerte in der Zusammensetzung des … Portfolios auf diese übertragen. Zur Grundlage der Erfolgsmitteilung würden nicht mehr die Bestände an Vermögenswerten der … in den verschiedenen Unternehmensbereichen, sondern der Berechnung des … würde die Vermögensentwicklung … zu Grunde gelegt und dem … würde die Vermögensentwicklung der … zu Grunde gelegt. Im April 2004 überreichte die Klägerin der Beklagten ein als in Investor Protection bezeichnetes Agreement, das der Vorstandsvorsitzende der Klägerin sowohl für die Klägerin als auch in Vertretung für die … und … sowie in Vertretung für die … unterschrieben hatte. Mit dem Agreement sind alle wesentlichen Vermögensgegenstände der Klägerin und der Zweckgesellschafte...