Tenor

Der Vorlagebeschluß der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1991 – 1 K 74/91 – wird aufrechterhalten.

 

Gründe

Die – nach Änderung des Geschäftsverteilungsplanes zuständige – Kammer hält an dem Vorlagebeschluß der 1. Kammer vom 9. Oktober 1991 – 1 K 74/91 – unter Berücksichtigung der mit Art. 14 § 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) eingetretenen Rechtsänderung fest.

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig, da er den Anspruch auf einen erhöhten Ortszuschlag bei sachgerechter Würdigung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren rechtzeitig geltend gemacht hat (so schon Vorlagebeschl. v. 9.10.1991, S. 5). Der Kläger hatte schon mit seinem Widerspruchsschreiben vom 19. Januar 1987 nicht nur die Kürzung des Kindergeldes beanstandet, sondern – durch Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1985 – auch einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation geltend gemacht. In den folgenden Widersprüchen vom 19. Januar 1988 und vom 23. Januar 1989 hat er explizit auch die Gewährung höherer kinderbezogener Leistungen zur Sicherung einer verfassungsgemäßen Alimentation beantragt. Auf diese Anträge hat sich der Kläger auch in seinem Widerspruchsschreiben vom 27. Januar 1990 bezogen.

Unter diesen Umständen ist die in Art. 14 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Reformgesetzes angeordnete Regelung anwendbar (§ 3 Abs. 1 Satz 2), so daß der Kläger für die Jahre bis 1989 rückwirkend einen um 100,– DM monatlich höheren Ortszuschlag beanspruchen kann. Obwohl demnach die im Vorlagebeschluß vom 9. Oktober 1991 (S. 10 f.) errechneten Fehlbeträge entsprechend zu reduzieren sind, hält die Kammer an der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der dort genannten besoldungsrechtlichen Regelungen – auch für die Jahre 1988 und 1989 – fest. Eine deutliche und damit verfassungswidrige Unterschreitung der amtsangemessenen Alimentation bleibt unter Berücksichtigung dessen festzustellen, daß die der Berechnung zugrundegelegten Bedarfssätze nur einen Mindestsatz darstellen (vgl. S. 12 d. Beschl. v. 9.10.1991).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611256

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