Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.01.2003; Aktenzeichen 1 BvR 866/00)

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.04.2000; Aktenzeichen 10 S 2296/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der am 30.10.1966 geborene Kläger erwarb am 20.6.1986 die Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Am 9.3.1997 wurde der Kläger beim Überqueren der deutsch-schweizerischen Grenze in … Bahnhof von einem Zollbeamten dabei angetroffen, dass sich in der Innentasche seiner Jacke ein Tütchen befand, dessen Inhalt von dem Zollbeamten gegenüber dem Kläger als 0,5 Gramm Cannabisharz und 0,2 Gramm Marihuana bezeichnet wurde. Der Zollbeamte stellte das Tütchen (samt Inhalt) sicher und gab dem Kläger die Einleitung eines Strafverfahrens nach dem BtMG bekannt.

Mit Schreiben vom 31.7.1997 ordnete das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten nach Kenntnisnahme von dem Vorfall am 9.3.1997 im Hinblick auf den festgestellten Umgang mit Drogen die Vorlage von vier Urinkontrolluntersuchungsergebnissen (Drogenscreenings) an.

Nachdem der Kläger auf diese Anordnung nicht reagierte, entzog die Beklagte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 15.8.1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und untersagte ihm das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, seinen Führerschein unverzüglich bei der Beklagten abzuliefern. Für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abgegeben worden sei, wurde ihm die zwangsweise und kostenpflichtige Einziehung des Führerscheins angedroht. Diese Entscheidung wurde von der Beklagten darauf gestützt, dass der Kläger der berechtigten Anforderung der Drogenscreenings nicht Folge geleistet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10.9.1997 zur Niederschrift bei der Beklagten Widerspruch. Zur Begründung führte er mit separatem Schreiben vom 30.9.1997 im Wesentlichen aus, er habe der ursprünglichen Anordnung keine Folge leisten können, da er seit dem 31.7.1997 im Urlaub gewesen sei.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7.10.1997 mit, dass der zunächst angeordnete Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung ausgesetzt werde und der Kläger seinen Führerschein abholen könne.

Mit Schreiben vom 15.10.1997 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, ein Drogenscreening bis spätestens zum 16.11.1997 vorzulegen. Ferner wurde ihm aufgegeben, hierzu innerhalb von drei Tagen nach Zugang dieses Schreibens eine Urinprobe beim Rechtsmedizinischen Institut der Universität … abzugeben und diese umfassend auf Drogenrückstände untersuchen zu lassen.

Nachdem der Kläger auch dieser Aufforderung nicht nachkam, widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 28.10.1997 die Aussetzung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 15.8.1997. Zur Begründung führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin Drogen konsumiere und dies verbergen wolle, da er keinen Urin abgegeben habe.

Dagegen erhob der Kläger am 28.10.1997 (erneut) Widerspruch. Er führte hierzu im Wesentlichen aus: Er beabsichtige nicht, der Aufforderung zur Abgabe einer Urinprobe nachzukommen. Es sei bereits fraglich, inwieweit die bei seinem Grenzübergang in … Bahnhof aufgefundenen pflanzlichen Bestandteile als Rauschmittel angesehen werden könnten. Eine Untersuchung der vorgefundenen Pflanzenteile könne darüber Aufschluss geben, dass sie den Rauschmittelwirkstoff THC nicht enthielten. Aber selbst wenn diese Stoffe Drogenrückstände enthielten, wäre kein Raum für die Annahme eines hinreichenden Verdachts, er würde unter dem Einfluss von Rauschmitteln auch unerlaubt ein Kraftfahrzeug führen. Für eine solche Schlussfolgerung gebe es keine Anhaltspunkte. Übertragen auf den Alkoholkonsum müsse bereits der Besitz einer Flasche Bier ebenfalls den Verdacht ergeben, deren Besitzer sei nicht geeignet, am Kraftfahrzeugverkehr teilzunehmen.

Mit Bescheid vom 8.12.1997 wies das Regierungspräsidium … den Widerspruch des Klägers zurück.

Am 14.1.1998 hat der Kläger Klage erhoben, die er nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15.8.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 8.12.1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 23.7.1998 – 4 K 1316/98 – hat die Kammer einen Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die angefochtenen Bescheide abgelehnt. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 1.10.1998 – 10 S 2140/98 – abgelehnt.

Dem Gericht liegen die den Kläger betreffenden Fahrerlaubnisakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums … (jeweils ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten – 4 K 98/98 und 4 K 1316/98 – war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hi...

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