Entscheidungsstichwort (Thema)
Facharztanerkennung
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der 1942 geborene Kläger bestand am 29. Juli 1968 an der Friedrich-Schiller-Universität Jena die ärztliche Prüfung und erhielt mit Geltung ab 29. Juli 1968 vom Rat des Bezirkes Gera – Abteilung Gesundheits – und -Sozialwesen – die Approbation als Arzt. Mit Urkunde des Rats des Bezirkes Dresden – Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen – vom 15. Februar 1974 erhielt er mit Wirkung vom 1. Dezember 1973 die Anerkennung als Facharzt für Sportmedizin. Seit 1990 führt er in Emmendingen eine ärztliche Privatpraxis, in der er firmiert als „Facharzt für Sportmedizin”, „Naturheilverfahren”.
Mit Schreiben vom 25. April 1996 und 23. Mai 1996 teilte die Bezirksärztekammer Südbaden dem Kläger mit, daß nach § 6 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg – WBO – Zusatzbezeichnungen nur zusammen mit der Bezeichnung „Arzt”, „praktischer Arzt” oder einer Facharztbezeichnung geführt werden dürften und bat den Kläger, künftig die Bezeichnung „Facharzt für Sportmedizin” in Baden-Württemberg nicht mehr zu führen. Zur Begründung führte die Behörde aus, zwar habe der Kläger nach dem Recht der DDR die Anerkennung als Facharzt für Sportmedizin erhalten, er sei aber nicht berechtigt, die Bezeichnung „Facharzt für Sportmedizin” auch in Baden-Württemberg zu führen. Die Berechtigung zur weiteren Führung der in der DDR erworbenen Facharztbezeichnungen richte sich nach Landesrecht. Nach § 41 Satz 1 des Kammergesetzes – KaG – Baden-Württemberg gelte eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Weiterbildungsbezeichnung zu führen, auch in Baden-Württemberg. Derartige Arztbezeichnungen dürften aber nur geführt werden, wenn sie den in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer geregelten Facharztbezeichnungen entsprächen. Die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg sehe aber die Facharztbezeichnung „Facharzt für Sportmedizin” nicht vor. Ärzte, die diese Bezeichnungen gleichwohl führten, verstießen gegen die Berufsordnung.
Am 31. Juli 1996 hat der Kläger Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG das Recht, seinen Beruf „Facharzt für Sportmedizin” auch in Baden auszuüben. Ein Verbot widerspräche den Prinzipien der Wiedervereinigung Deutschlands. Entgegenstehendes Landesrecht sei unbeachtlich. Solches gebe es indes nicht, denn nach § 41 Satz 1 KaG gelte eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung auch in Baden-Württemberg.
Die Ausbildung zum Facharzt für Sportmedizin sei den in Baden-Württemberg vorgegebenen Facharztbezeichnungen zumindest gleichwertig.
Der Kläger beantragt
festzustellen, daß er berechtigt ist, die Bezeichnung „Facharzt für Sportmedizin” auch in Baden-Württemberg zu führen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen die Ausführungen der Bezirksärztekammer Südbaden.
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Auf sie und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß §§ 40 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß er berechtigt ist, in Baden-Württemberg die Bezeichnung „Facharzt für Sportmedizin” zu führen, denn es kann ihm nicht zugemutet werden abzuwarten, bis die Beklagte mit entsprechenden Maßnahmen gegen ihn vorgeht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ, NK-Beschl. v. 27. März 1985 – 9 S 223/84 –, VBlBW 1985, 303).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 der Bundesärzteordnung i.d.F. v. 23. September 1990 (Einigungsvertrag) richtet sich die Berechtigung zur weiteren Führung der im Zusammenhang mit der in der ehemaligen DDR erworbenen Anerkennung als Facharzt verliehenen Bezeichnung „Facharzt für Sportmedizin” nach Landesrecht. Nach dem baden-württembergischen Kammergesetz ist der Kläger jedoch nicht berechtigt, in Baden-Württemberg die Bezeichnung „Facharzt für Sportmedizin” zu führen.
Nach § 32 Abs. 1 KaG können Kammermitglieder nach Maßgabe des die Weiterbildung regelnden 6. Abschnitts des Kammergesetzes ihre Berufsbezeichnung durch Bezeichnungen erweitern, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 39 und 9 KaG bestimmen die Kammern durch Satzung für ihre Mitglieder die Bezeichnungen im Sinne des § 32 Abs. 1 KaG, wenn dies im Hinblick auf die medizinische Entwicklung und für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung notwendig ist. Diese Bestimmung ist in §§ 2, 4 WBO...