Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Baugenehmigung

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin Ziff. 1 und der Kläger Ziff. 10 tragen je 1/9, die Kläger bzw. Klägerinnen Ziff. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 11, 12, 14, 15 und 16 tragen je 1/18, der Kläger und die Klägerin Ziff. 9 tragen als Gesamtschuldner 1/18, die Klägerinnen Ziff. 13 tragen als Gesamtschuldnerinnen 1/18 und die Prozeßbevollmächtigten der Kläger tragen als Gesamtschuldner 1/18 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung.

Die Kläger sind Wohnungseigentümer in dem viergeschlossigen Mehrfamilienhaus mit 18 Wohnungen auf dem Grundstück Flst.Nr. 689/9 (Zeppelinstraße 7) der Gemarkung …, das an der Ecke Zeppelin-/Major-Scherer-Straße liegt. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 689 (Ecke Major-Scherer-Straße/Alpenstraße) steht ein entsprechendes Wohngebäude. Auf den südlich des klägerischen Grundstücks an der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 689/8 und 689/7 steht ein dreigeschossiges Wohngebäude. Das südlich an das Grundstück Flst.Nr. 689 angrenzende, im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück Flst.Nr. 689/1 ist im vorderen schmalen, an der Alpenstraße gelegenen Teil unbebaut, im hinteren Teil befinden sich ein großer Lagerschuppen mit einem Büroanbau sowie eine Reihengarage. Auf den weiter südlicher an der Alpenstraße gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 689/2 und 692/1 befinden sich jeweils zweigeschossige Wohngebäude mit Dachgeschoß. Das östlich an das Grundstück Flst.Nr. 692/1 angrenzende, an der Zeppelinstraße gelegene Grundstück Flst.Nr. 692/3 ist unbebaut und dient als Parkplatz für das in der Nähe gelegene Hotel Lamm. Die vier südlich der Grundstücke Flst.Nr. 692/1 und 692/3 an der Alemannenstraße gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 695/5, 695/6, 695 und 695/1 sind mit zwei- bis viergeschossigen Wohngebäuden bebaut. Alle diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 der Beklagten, dessen Straßen- und Baufluchten am 13.03.1923 vom Badischen Bezirksamt festgestellt worden sind.

Am 05.06.1985 stellte der Beigeladene bei der Beklagten einen Bauantrag für die Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 13 Wohnungen auf dem Grundstück Flst.Nr. 689/1. Auf dem vorderen Grundstücksteil an der Alpenstraße ist ein viergeschossiges Gebäude mit Dachgeschoß geplant, das 3 Wohnungen enthält. Im rückwärtigen Bereich ist ein aus zwei versetzten Teilen bestehendes Gebäude vorgesehen. Der westliche zweigeschossige Teil mit Dachgeschoß enthält 3 Wohnungen, der östliche obengeschossige Teil mit Dachgeschoß 7 Wohnungen.

Gegen die am 17.10.1985 von der Beklagten erteilte Baugenehmigung legten die Kläger am 18.11.1985 Widerspruch ein. Sie machten geltend, das geplante rückwärtige Gebäude halte die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht ein. Das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 LBO könne nicht für die Abstandsflächen auf der Nord- und Westseite des Gebäudes herangezogen werden. Denn das hierfür geltende Höchstmaß von 16 m sei in beiden Fällen überschritten. Es handele sich bei diesem versetzt angeordneten Gebäude um einen einheitlichen Baukörper, so daß eine getrennte Abstandsflächenberechnung für die versetzten Außenwandteile unzulässig sei. Weiterhin begegne die genehmigte Geschoßflächenzahl Bedenken, da sie den in qualifiziert beplanten Gebieten bei viergeschossiger Bauweise zulässigen Wert von 1,1 überschreite. Ferner füge sich die vorgesehene rückwärtige Bebauung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei dieser Hinterlandbebauung entständen besondere Schwierigkeiten bei der Postzustellung, der Müllabfuhr und vor allen Dingen für die Feuerwehr. Das Grundstück des Beigeladenen weise nur einen außerordentlich schmalen an die öffentliche Straße angrenzenden Teil auf. Die Höhe und Breite der Durchfahrt durch das hier an der Straße geplante Gebäude reiche für größere Feuerwehrfahrzeuge nicht aus. Es sei daher nicht sichergestellt, daß Löschfahrzeuge bis an einen etwaigen Brandherd beim rückwärtigen Gebäude heranfahren könnten. Insoweit sei auch eine Gefährdung der Nachbargebäude auf den Grundstücken Flst.Nr. 689 u. 689/9 zu befürchten. Schließlich stehe der Bebauungsplan aus dem Jahre 1923 dem Bauvorhaben entgegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.1986 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Es führte aus, die erteilte Baugenehmigung verletze weder bauplanungsrechtliche noch bauordnungsrechtliche Vorschriften mit nachbarschützendem Charakter. Die Festsetzungen des Baufluchtenplanes seien eingehalten. Ein Verst...

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