Entscheidungsstichwort (Thema)
Schornsteinfegergebühren
Tenor
Die Verfügung der Beklagten vom 22. November 1988 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 15. März 1990 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt, die Kosten des Verfahrens mit. Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages abwenden, der vollstreckt werden soll, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid für Schornsteinfegergebühren.
Die Klägerin ist Verwalterin mehrerer Gebäude in der …alee in …
Im Mai 1988 übersandte der beigeladene Bezirksschornsteinfegermeister der Klägerin folgende Rechnungen für Feuerstättenschau, Messungen und Abgaswegeüberprüfungen:
1. |
Rechnung Nr. 490 vom 16. Mai 1988 über für das Anwesen …allee 51, |
168,22 DM |
2. |
Rechnung Nr. 491 vom 16. Mai 1988 über für das Anwesen …allee 53, |
171,79 DM |
3. |
Rechnung Nr. 851 vom 18. Mai 1988 über für das Anwesen …alee 55. |
189,24 DM |
Die ausgewiesenen Gebühren für Feuer statten schau betrafen jeweils das gesamte Anwesen, die Gebühren für Messung und Abgaswegeüberprüfung waren für einzeln aufgeführte Wohnungen angefallen.
Nachdem die Klägerin auf eine Mahnung des Beigeladenen vom 25. Juli 1988 nicht reagiert hatte, beantragte dieser am 21. Oktober 1988 bei der Beklagten, die ausstehenden Gebühren einschließlich der Mahngebühren beizutreiben.
Mit Verfügung vom 22. November 1988 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Schornsteinfegergebühren einschließlich Mahn- und Portogebühren in Höhe von insgesamt 537,59 DM für die Anwesen …alle 51, 53 und 55 zu zahlen.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und gab an: Die Verfügung vom 22. November 1988 sei nichtig, denn sie sei unbestimmt. Sie selbst könne nicht Schuldnerin der Schornsteinfegergebühren sein. Vielmehr müßten die Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Die Gebühren seien noch nicht fällig, denn es liege keine ordnungsmäßige Rechnung des Beigeladenen vor. Zu einer ordnungsmäßigen Rechnungslegung gehöre die Aufschlüsselung der auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Arbeiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 1990 wies das Regierungspräsidium … den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Gebührenschuldner für die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung entstandenen Gebühren sei der Grundstückseigentümer. Das Grundstück sei gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Zu den Aufgaben der Klägerin als bestellter Verwalterin gehöre auch die Zahlung von Gebühren, soweit es sich um die laufende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums handele. Die Klägerin sei Vertreterin der Grundstückseigentümer. In anderen Fällen habe die Klägerin nicht beanstandet, daß sie Adressat der Gebührenrechnungen gewesen sei. Die Verfügung der Beklagten vom 22. November 1988 sei bestimmt genug. Zwar seien nur noch die zusammengefaßten Endsummen der geforderten Gebühren für die drei Anwesen in der …allee aufgeführt. Die Rechnungen und Mahnungen des Beigeladenen seien aber als ein der Verfügung vorausgehender Bestandteil der Verfügung anzusehen. Die Rechnungen des beigeladenen Bezirksschornsteinfegermeisters ermöglichten der Klägerin eine entsprechende Zuordnung der angefallenen Gebühren zu den einzelnen Grundstückseigentümern. Auch die ausgeführten Arbeiten seien einzeln ausgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30. März 1990 zugestellt.
Am 30. April 1990 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt, vor: Sie könne als Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht Gebühren Schuldnerin sein. Im angefochtenen Bescheid würden überhaupt keine Angaben gemacht, gegen welche Eigentümer vorgegangen werden solle. Eine gesamtschuldnerische Haftung aller Wohnungseigentümer für die angefallenen Schornsteinfegergebühren komme nicht in Betracht. Entfalle eine Tätigkeit des Schornsteinfegers auf Sondereigentum, so sei davon nur der jeweilige Sondereigentümer betroffen. Soweit die Beklagte die von ihr erwünschte differenzierte Gebührenausweisung ablehne, weil damit ein unverhältnismäßiger Zeit-, Material- und Kostenaufwand verbunden sei, lägen diese Erwägungen neben der Sache. Die Schornsteinfegergebühren seien noch nicht fällig, da es an einer ordnungsmäßigen Rechnung des Bezirksschornsteinfegermeisters fehle. Aus der Rechnung müsse ersichtlich sein, welcher genaue Anteil auf die einzelnen Mit – beziehungsweise Sondereigentumsanteile entfalle. Dies gelte insbesondere auch für die gesonderte Ausweisung des Mehrwertsteueranteils der einzelnen Wohnungseigentumsanteile. Die für die Feuerstättenschau angefallenen Gemeinschaftskosten müßten auch als solche spezifiziert werden. Es sei auch nicht erkennba...