rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versammlungsverbot. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Nr. 1 des Beschlusses vom 8. Dezember 1994 aufgehoben und den Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/3.
Gründe
Die Kammer hilft der Beschwerde mit dem Antrag,
den Aussetzungsantrag unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses abzulehnen,
nach Anhörung der Antragsteller und Einbeziehung ihrer Beschwerdeerwiderung vom heutigen Tag nach § 148 Abs. 1, 1. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der Fassung vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) ab.
Bei Auswertung der vom Antragsgegner in der Beschwerdeschrift nachgereichten zusätzlichen Erkenntnisse der Abteilung VI des Innenministeriums NW (VS-NfD) erweist sich die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 5. Dezember 1994 (VL 1.2-231) bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Denn sie machen eine gesicherte Gefahrenprognose glaubhaft, daß von der durch die Antragstellerin zu 1. unter dem Motto „Greifen wir gemeinsam zu den Sternen” für den 10. Dezember 1994 ab 11.00 Uhr mit der Erwartung von 2.000 bis 5.000 Teilnehmern angemeldete Versammlung vom … Platz durch die … Innenstadt bis zum … Markt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinn des § 15 Abs. 1 VersG ausgeht, wenn man die im Ausgangsbeschluß dargestellten Maßstäbe für die Gefahrenprognose zugrundelegt. Im Gegensatz zu den in der Verbotsverfügung selbst aufgelisteten Erkenntnissen begründen diese eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß es im Verlauf der Versammlung nicht nur zu einzelnen Ausschreitungen kommen, sondern sie insgesamt einen unfriedlichen Verlauf nehmen wird, weil eine Zahl von etwa 2.000 bis 3.000 aggressiv-militanten und gewaltbereiten Demonstranten aus dem linksextremistischen und autonomen Spektrum die genannte Versammlung unterwandern und in einen von der Antragstellerin zu 1. nicht mehr steuerbaren aggressiv-militanten Aufzug umfunktionieren will.
Bei dieser Erkenntnislage letzter Fassung wäre selbst bei Verneinung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wäre selbst bei der dann vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an ihrem sofortigen Vollzug der Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der Wahrnehmung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit einzuräumen.
Die Kostenentscheidungen beruht auf §§ 154 Abs. 1,159 Satz 1 VwGO.
Unterschriften
Schmitz, Winkelmann, Kampmann
Fundstellen