Entscheidungsstichwort (Thema)
Entwässerungsgebühren für das Jahr 1996
Nachgehend
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 10.04.2000; Aktenzeichen 11 B 6199) |
OVG für das Land NRW (Urteil vom 01.09.1999; Aktenzeichen 11 B 6199) |
Tenor
Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 12. Januar 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 29. November 1996 werden hinsichtlich der festgesetzten Schmutz- und Niederschlagswassergebühren aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … in Gelsenkirchen. Das Grundstück ist an die städtische Kanalisation angeschlossen.
Durch Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Januar 1996 zog der Beklagte die Kläger in u.a. zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 1996 heran. Die Schmutzwassergebühren waren nach einem Frischwasserverbrauch von 788 cbm und einem Satz von 2,26 DM/cbm berechnet und wurden auf 1.780,88 DM festgesetzt. Die Niederschlagswassergebühren betrugen 2.737,92 DM, berechnet nach einer befestigten Fläche von 1.984 qm und einem Satz von 1,38 DM/qm.
Die Heranziehung stützte sich auf die Vorschriften der Gebührensatzung vom 17. Dezember 1992 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Gelsenkirchen vom 14. Februar 1990 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13. Dezember 1995 (Amtsblatt Nr. 52 vom 21. Dezember 1995 (im folgenden Entwässerungsgebührensatzung genannt)).
Durch die 5. Änderungssatzung war bei der Schmutzwassergebühr der Grenzwert für den Abzug von nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangten Wassermengen auf 20 cbm ermäßigt worden. Bei der Niederschlagswassergebühr war eine Sonderregelung für begrünte Dachflächen eingeführt worden.
Die Gebührensätze waren gemäß § 5 Abs. 1 a und b der Entwässerungsgebührensatzung für Benutzer, die nicht Verbandsmitglieder waren und auch kein Niederschlagswasser oder unterirdisch anfallendes Wasser über Pump-, Hebe- und ähnliche Anlagen einleiteten, auf 2,26 DM pro cbm für Schmutzwasser und 1,38 DM für Niederschlagswasser festgesetzt.
Die Sätze waren aufgrund einer Gebührenkalkulation ermittelt, bei der Kosten in Höhe von insgesamt 72.112.646 DM durch die Summe der Maßstabseinheiten dividiert worden waren.
Die Kostenaufstellung enthielt Personalkosten, die um die zu aktivierenden und bei den kalkulatorischen Kosten anzusetzenden Planungskosten verringert worden waren. Kosten als Umlage der Verbandsbeiträge und der Abwasserabgabe waren berücksichtigt. Für die Fortführung des Kanalkatasters waren 35.000 DM vorgesehen.
Als kalkulatorische Abschreibungen war ein Betrag von 10.893.400 DM angesetzt. Dieser Betrag wurde ausgehend von einem Wiederbeschaffungszeitwert des Entwässerungsnetzes am 31. Dezember 1996 in Höhe von 1.084.275.400 DM ermittelt. Zugrunde gelegt wurde ein durchschnittlicher Abschreibungssatz von 0,9989 %. Damit war durch einen entsprechend niedrigeren Satz berücksichtigt, daß Abschreibungen für bereits abgeschriebene Anlagenteile nicht angesetzt werden dürfen. Im Ergebnis ergab sich ein Betrag von 10.830.800 DM, der um Abschreibungen für Geräte und Einrichtungen in Höhe von 62.600 DM ergänzt wurde.
Kalkulatorische Zinsen wurden in Höhe von insgesamt 21.441.700 DM nach einem Nominalzins errechnet. Dabei ging der Beklagte von einem Anschaffungswert am 31. Dezember 1996 von 432.442.100 DM aus. Der Anschaffungswert war teilweise durch Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt, wobei unter Einbeziehung von Planungskosten Abschläge für Kosten, die bei einer Wiederbeschaffung, nicht aber bei einer Anschaffung entstehen, nicht vorgenommen worden waren. Unter Berücksichtigung der Abschreibungen nach dem Anschaffungswert ermittelte der Beklagte daraus den Restbuchwert von 310.020.400 DM und setzte zusätzlich als Zinsbasis für im Jahre 1996 noch in Bau befindliche Anlagen ausgehend von der Kapitalbindung einen Betrag von 4.620.000 DM an. Abgesetzt waren Beträge für vorzeitig wiederhergestellte Kanäle. Von diesen Werten zog der Beklagte das durch Zuschüsse und Beiträge finanzierte Kapital (Abzugskapital) in Höhe von 14,72 % der Restwerte ab. Abgezogen wurden so Beträge von 45.635.000 DM und 680.100 DM. Die verbleibenden Beträge von 264.385.400 DM (310.020.400 DM abzüglich 45.635.000 DM) wurden mit 8 % bzw. der Betrag von 3.939.900 DM (4.620.000 DM abzüglich 680.100 DM) mit 7 % verzinst. Das ergab die Zinsen von 21.150.800 DM, von 275.800 DM und zusammen mit einem Betrag von 15.100 DM an Zinsen für Geräte und sonstige Einrichtungen den angesetzten Betrag von 21.441.700 DM.
Die Gesamtkosten waren vom Beklagten zu 58 % auf die Schmutzwasser- (41.825.308 DM) und zu 42 % auf die Niederschlagswasserbe...