Entscheidungsstichwort (Thema)
Heranziehung zu Entwässerungsgebühren und Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 1993
Tenor
Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 23. Januar 1993 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1993 werden hinsichtlich der festgesetzten Entwässerungsgebühren und Abfallbeseitigungsgebühren aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks …str. 61 in ….
Für das Grundstück waren im vorletzten einjährigen Ablesezeitraum 690 cbm Frischwasser verbraucht worden. Das Grundstück … weist eine überbaute und befestigte Fläche von 430 qm auf. Der Müll wird über ein 120-Ltr. und drei 240-Ltr.-Gefäße beseitigt.
Durch Bescheid vom 23. Januar 1993 zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 1.476,60 DM, zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 795,50 DM und zu Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 193,20 DM und 1.159,20 DM (insgesamt 3.624,50 DM) heran.
Die Gebühren waren nach den Sätzen von 2,14 DM pro cbm Frischwasserverbrauch, von 1,85 DM pro qm überbaute und befestigte Fläche, von 193,20 DM für ein 120-Ltr.-Gefäß und von 386,40 DM für ein 240-Ltr.-Gefäß berechnet.
1. Die Festsetzung der Entwässerungsgebühren erfolgte auf der Grundlage der Gebührensatzung vom 17. Dezember 1992 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage-Entwässerungssatzung – der Stadt … vom 14. Februar 1990 (Amtsblatt Nr. 51 vom 22. Dezember 1992 – im folgenden Entwässerungsgebührensatzung genannt).
Nach dieser Entwässerungsgebührensatzung wurden mit Wirkung ab 1. Januar 1993 im Gegensatz zu dem vorher geltenden Satzungsrecht erstmals Entwässerungsgebühren getrennt für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr) erhoben (§ 2).
Maßstab für die Schmutzwassergebühr war der cbm Frischwasserverbrauch des vorletzten einjährigen Ablesezeitraums (§ 3). Die Niederschlagswassergebühr wurde nach der Zahl der gm der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen (§ 4 Abs. 1).
Die Gebührensätze von 2,14 DM je cbm Frischwasserverbrauch und 1,85 DM pro qm Grundstücksfläche (§ 5 Abs. 1 a und b) waren aufgrund einer dem Rat vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung wie folgt ermittelt worden:
In Anlehnung an die und unter Fortschreibung der Ergebnisse der Betriebsabrechnung des Jahres 1991 ermittelte der Beklagte für das Jahr 1993 einen Gesamtgebührenbedarf von 84.310.500 DM.
Darin waren u.a. enthalten an Personal-, Sach-, Gebäude-, Labor-, Lager-, Werkstatt- und Fahrzeugkosten ein Betrag von 7.263.400 DM.
Für kalkulatorische Abschreibungen wurde ein Betrag von 10.614.800 DM angesetzt, der wie folgt errechnet wurde: Der zuletzt zum 31. Dezember 1991 durch die EDV ermittelten Wert der Entwässerungsanlage in Höhe von 919.332.889 DM wurde unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge auf den sogen. Wiederbeschaffungszeitwert zum 31. Dezember 1993 hochgerechnet. Als Wiederbeschaffungszeitwert verstand der Beklagte gemäß Ziff. 2.5 der Dienstanweisung Anlagevermögensrechnung und Berechnung von Abschreibungen und Zinsen in der Fassung vom 4. November 1980 dabei den Betrag, der für die Wiederbeschaffung bezw. Wiederherstellung eines Vermögensgegenstandes gleicher Art und Güte zum Zeitpunkt der jeweiligen Bewertung erforderlich wäre. Als Wiederbeschaffungszeitwert zum 31. Dezember 1993 ergab sich so der Betrag von 1.034.710.934 DM, der mit 1,02 % (Durchschnitt aus EDV-Berechnung bei 1,5 % der gebauten Kanäle vor 1962 und 1 % nach 1961) abgeschrieben wurde. Zuzüglich der Abschreibungen für Geräte in Höhe von 60.700 DM ergab sich daraus der zugrunde gelegte Betrag von 10.614.800 DM.
Als kalkulatorische Zinsen setzte der Beklagte bei der Gebührenbedarfsberechnung einen Betrag von 38.700.000 DM an, den er folgendermaßen errechnete: Ausgehend vom Wiederbeschaffungszeitwert des Entwässerungsnetzes am 31. Dezember 1993 errechnete er unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge und der Preissteigerungsraten unter Abzug der erwirtschafteten Abschreibungsbeträge den Restbuchwert nach dem Wiederbeschaffungszeitwert zum 31. Dezember 1993 in Höhe von 628.283.331 DM. Davon wurde als Ausgliederungskapital ein Betrag von 75.708.141 DM an Zuweisungen und Zuschüssen abgezogen. Dabei handelte es sich vor allem um Zuwendungen des Landes und des Bundes, sowie um anteilige Erschließungsbeiträge und Kostenbeteiligungen Dritter. Durch den Ansatz des Ausgliederungskapitals auf der Basis eines Prozentsatzes des Wiederbeschaffungszeitwertes der Anlage wurde auch das Ausgliederungskapital nach dem jeweiligen Wiederbeschaffungszeitwert berücksichtigt. Der verbleibende Betrag von 552.575.190 DM wurde mit 7 % verzinst...