Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwassergebühren. Straßenreinigungsgebühren und Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 1992
Nachgehend
OVG für das Land NRW (Urteil vom 24.07.1995; Aktenzeichen 9 A 2251/93) |
Tenor
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten über die Heranziehung zu Abwassergebühren, Straßenreinigungsgebühren und Abfallbeseitigungsgebühren vom 10. Januar 1992 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1992 werden aufgehoben, soweit der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 273,70 DM und zu Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 3.216,80 DM herangezogen worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 11/20, der Kläger zu 9/20.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagter dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
In den vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Heranziehung zu Abwassergebühren (1), zu Straßenreinigungsgebühren (2) und zu Abfallbeseitigungsgebühren (3) für das Jahr 1992.
Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks …, das an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Es weist eine bebaute und befestigte Fläche von 1.127 qm auf. An Frischwasser wurden im vorletzten Kalenderjahr vor dem Abrechnungszeitraum 624 cbm verbraucht. Das Grundstück des Klägers grenzt mit einer Frontlänge von 17 m an die an, die der Reinigungsklasse A 2 zugeordnet ist. Auf dem Grundstück sind 2 Müllbehältnisse mit einem Volumen von je 240 l vorhanden, die zweimal wöchentlich geleert werden. Pro Behältnis wird vom Beklagten ein Wegezuschlag von 100,– DM pro Jahr erhoben.
Mit Bescheid vom 10. Januar 1992 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Abwassergebühren in Höhe von 2.805,10 DM, zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 273,70 DM und zu Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 3.216,80 DM heran.
Als Rechtsgrundlage bezog der Beklagte sich hinsichtlich der Abwassergebühren (1) auf die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt … vom 21. Dezember 1981 in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. Oktober 1986 (EntwS) sowie auf die Abwassergebührensatzung vom 22. Dezember 1988 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 17. Dezember 1991 (EntwGebS), hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren (2) auf die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 17. Dezember 1991 (StrRS) und hinsichtlich der Abfallbeseitigungsgebühren (3) auf die Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt … vom 23. Dezember 1991 (AbfS) sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt vom 23. Dezember 1991 (AbfGebS).
1. Gemäß § 2 EntwGebS ist Gebührenmaßstab für die Abwassergebühren die in das öffentliche Kanalnetz eingeleitete Schmutzwassermenge, die nach dem Frischwasserverbrauch des vorletzten Kalenderjahres ermittelt wird, und die bebaute bzw. befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die Kanalisation abgeleitet werden kann. Der Gebührensatz pro cbm Schmutzwasser ist auf 1,900 DM, der je qm bebauter und befestigter Grundstücksfläche auf 1,437 DM festgesetzt.
Diese Gebührensätze beruhen auf der dem Rat vom Beklagten zur Beschlußfassung zugeleiteten Gebührenbedarfsberechnung vom 16. September 1991, die von einem Gesamtgebührenbedarf von 144.443.600,– DM ausgeht.
In der Gebührenbedarfsberechnung sind u.a. die Positionen kalkulatorische Abschreibungen mit 20.594.900,– DM und kalkulatorische Zinsen mit 66.095.100,– DM angesetzt.
Bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen setzte der Beklagte den Zeitwert der in den Jahren 1913 bis 1992 gebauten bzw. noch zu bauenden Kanäle in Höhe von 1.701.334.813,– DM
abzüglich noch nicht fertiggestellter Kanalbauten in Höhe von |
2.500.000,– DM |
abzüglich Zuwendungen Dritter, die nicht von der Stadt aufgebracht worden sind und deshalb auch nicht abgeschrieben werden, in Höhe von |
65.881.250,–DM |
insgesamt: |
1.632.953.563,– DM |
an.
Ausgehend von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 80 Jahren und einem daraus resultierenden Abschreibungssatz von 1,25 % = 20.411.900,– DM zuzüglich der Abschreibung auf Maschinen und Lagerplätze im Wert von 689.000,– DM 183.000,– DM errechnete der Beklagte den o.g. Kostenansatz von 20.594.900,– DM.
Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen legte der Beklagte den fortgeschriebenen Zeitwert = Wiederbeschaffungswert von 1.632.953.563,– DM für das Kanalnetz sowie einen Zinssatz von 6,5 % zugrunde. Er setzte dabei nur den Restbuchwert (Wert abzüglich der angefallenen Abschreibungsbeträge) an und zog den durch Zuschüsse Dritter aufgebrachten Anteil ab. Dieses sogen. Ausgliederungskapital wurde ebenfalls nach dem Wiederbeschaffungszeitwert bewertet. Beträge, die als Anteile von Erschließungsbeiträgen für das Abwassernetz gezahlt worden sind, wurden dem Ausgliederungskapital nicht zugeschla...