rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 1994
Nachgehend
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 9 A 3492/98) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt nach den gesetzlichen Regelungen als Eigentümerin mehrerer in … gelegener Grundstücke die städtische Straßenreinigungseinrichtung in Anspruch, die nach § 1 der vom Rat der Stadt … am 16. Dezember 1993 beschlossenen und am 31. Dezember 1993 in Kraft getretenen Betriebssatzung seit dem 1. Januar 1994 zum Betriebsgegenstand der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Abfallwirtschaft und Stadtreinigung …” (ASB) zugehört.
Mit Heranziehungsbescheiden über Grundbesitzabgaben vom 18. Januar 1994 zog der Oberstadtdirektor als Funktionsvorgänger des jetzigen Oberbürgermeisters (im nachfolgenden beide „der Beklagte” genannt) die Klägerin für das Jahr 1994 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 2.381,22 DM heran. Der Beklagte legte seiner Veranlagung insoweit die in § 6 Abs. 4 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt … vom 22. Dezember 1981 i.d.F. der Zwölften Änderungssatzung vom 23. Dezember 1993 (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) ausgewiesenen Gebührensätze zugrunde.
Die von der Klägerin jeweils mit Schreiben vom 8. Februar 1994 erhobenen Widersprüche wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 2. Mai 1994 zurück. Mit Änderungsbescheid vom 30. September 1994 wurde wegen zeitweiliger Nichtreinigung der …straße ein anteiliger Gebührenbetrag in Höhe von 123,12 DM in Abgang gebracht.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ihr Anfechtungsbegehren weiterverfolgt. Sie bezweifelt, daß die Gebührensätze unter Beachtung des Kostenüberschreitungsverbotes ordnungsgemäß kalkuliert worden seien und meint – namentlich auch im Blick auf die kalkulatorischen Kosten –, daß Mehrkosten, die durch die Übertragung der Straßenreinigung auf die ASB entstanden seien, nicht auf die Gebührenschuldner umgelegt werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
die Grundbesitzabgabenbescheide vom 18. Januar 1994 – soweit es das Grundstück … Flur … Flurstück … betrifft – i.d.F. des Änderungsbescheides vom 30. September 1994 und die Widerspruchsbescheide vom 2. Mai 1994 hinsichtlich der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die streitbefangenen Gebührenfestsetzungen für rechtmäßig. Er tritt der von der Klägerin geäußerten Kritik an der Kalkulation der Gebührensätze im einzelnen entgegen und weist ergänzend darauf hin, daß nach den Prüfberichten der Wirtschaftsberatungs-AG (WIBERA) über die Eröffnungsbilanz und über die Abschlußprüfung für das Wirtschaftsjahr 1994 vom 2. Februar 1996 sowie über die Erfolgsübersicht gemäß § 23 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung – Wirtschaftsjahr 1994 – vom 14. Februar 1996 davon auszugehen sei, daß der Bereich Stadtreinigung innerhalb der ASB für das Jahr 1994 als kalkulatorisches Ergebnis einen Verlust in Höhe von 683.122,00 DM aufweise.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten (5 Hefte) Bezug genommen. Der entscheidungserhebliche Inhalt dieser Akten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 18. Januar 1994 – soweit es das Grundstück …, Flur … Flurstück … betrifft i.d.F. des Änderungsbescheides vom 30. September 1994 – und die Widerspruchsbescheide vom 2. Mai 1994 sind hinsichtlich der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Rechtsgrundlage für die umstrittene Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes NW (StrReinG NW) i.V.m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) und der im Tatbestand näher bezeichneten Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Gemäß § 5 Satz 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung erhebt die Stadt … für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG i.V.m. § 3 StrReinG NW. Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung enthält auch ansonsten sämtliche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NW erforderlichen Angaben und insbesondere auch in § 6 Abs. 4 – nach Reinigungsklassen gestaffelt – rechtmäßige Festsetzungen der Gebührensätze.
Die Gebührensätze werden durch eine Kalkulation gerechtfertigt, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG NW genügt, und sind auch nicht überhöht nach Maßgabe de...