Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26.06.2000 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.06.2000, mit der dem Antragsteller eine für den 15.07.2000 in Göttingen angemeldete Demonstration gemäß § 15 Abs. 1 VersG untersagt worden ist, wiederherzustellen,
bleibt ohne Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verbotsverfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet.
In materiell-rechtlicher Hinsicht fällt die von der Kammer nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Entscheidung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte bereits im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist daher die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233, 341/81 – BVerfGE 69, 315, 363 f; Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 –, NVwZ 1998, 834 ff). Das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Versammlungsverbot ist zur Überzeugung der Kammer gerechtfertigt.
Das Verbot beruht auf § 15 Abs. 1 VersG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Dabei hat die Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Weiterhin muss zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. Ordnung und der Durchführung der Versammlung ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. Schließlich müssen nachweisbare Tatsachen vorhanden sein, die die Prognose rechtfertigen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, aaO, 353 f; Beschluss vom 21.04.1989, aaO, 835).
Nach diesen Maßstäben ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden. Die von dem Antragsteller als D. unter dem 09.05.2000 für den 15.07.2000 angemeldete Versammlung mit Aufzug zu dem Thema „Für Meinungsfreiheit – gegen Demo – Verbote” ist die 4. Veranstaltung, die Untergliederungen der NPD seit Herbst 1999 in Göttingen angemeldet oder zu denen sie jedenfalls aufgerufen haben. Die von der Antragsgegnerin für die Vorgänger-Veranstaltungen ausgesprochenen Verbote wurden im Rahmen gerichtlicher Eilverfahren stets bestätigt (Beschlüsse der Kammer vom 04.11.1999 – 1 B 1401/99 –, vom 27.01.2000 – 1 B 1020/00 – und vom 12.04.2000 – 1 B 1072/00 – sowie Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 05.11.1999 – 11 M 4232/99 –, vom 28.01.2000 – 11 M 323/00 – und vom 14.04.2000 – 11 M 1430/00 –). Der Antragsgegnerin wurde in diesen gerichtlichen Entscheidungen im Ergebnis durchweg bescheinigt, sie habe in ihren jeweiligen Verbotsverfügungen im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher erkennbarer Umständen und konkreter Indizien sie ihre nach § 15 Abs. 1 VersG nicht zu beanstandenden Verbotsverfügungen erlassen habe.
Die gerichtlichen Eilentscheidungen stellten jeweils entscheidend darauf ab, die von Untergliederungen der NPD geplanten Demonstrationen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit allein darauf gerichtet, die Konfrontation mit der linksextremen Szene in Göttingen zu suchen und diese Auseinandersetzung sodann nicht verbal und friedlich, sondern aggressiv-militant, unter Einsatz von Gewalt und ohne Rücksicht auf Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit der politischen Gegner zu führen. Gestützt wurde diese Einschätzung in erster Linie auf die seit dem Jahr 1999 in Göttingen bzw. Südniedersachsen zu verzeichnenden gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Rechts- und Linksextremisten sowie die in der angegriffenen Untersagungsverfügung zitierten bundesweit verbreiteten Aufrufe an die gesamte rechtsextreme Szene, in Göttingen „schlagkräftig mit dem politischen Gegner” zu debattieren bzw. dort „die letzte Hochburg der Linken” zu schleifen.
An dieser Sachlage hat sich nichts in Richtung auf eine Entspannung der Lage geändert, so dass das Gericht der durch die Antragsgegnerin in der angefochtenen ...