Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1) und 2) vom 18.6.2020 gegen die Baugenehmigung vom 15.9.2016 in Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 3.4.2019 (Nr. 1) und vom 16.1.2020 (Nr. 2) sowie der Änderungsbescheide vom 16.5.2019 (Nr. 1), vom 26.9.2019 (Nr. 2) und vom 24.9.2020 (Nr. 3) wird angeordnet, soweit die Rechte hieraus durch die Antragstellerin zu 3) geltend gemacht werden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 1/2 sowie die Antragsgegnerin zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 3) trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 1/2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten auf dem Grundstück … (Flurstück … der Gemarkung Sternschanze).
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der Antragstellerin zu 3). Im (Mit-)Eigentum der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen die zu den Adressen … gehörenden Flurstücke … der Gemarkung Sternschanze, die mit mehreren Wohngebäuden bebaut sind. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind gemeinschaftliche Sondereigentümer der Wohneinheit 3.2 (Erdgeschoss rechts in dem Gebäude …).
Ausweislich des Baulastenverzeichnisses existiert für das Flurstück … unter der Baulastenblatt-Nr. … eine Baulast. In der Verpflichtungserklärung vom 17.9.2015 (Gz.: …; vgl. auch Bl. 73 ff. der Gerichtsakte) finden sich hierzu die folgenden Angaben:
Belastetes Grundstück |
Belegenheit: |
…f |
Flurstücke: |
… in der Gemarkung Sternschanze |
Begünstigtes Grundstück |
Vorhaben: |
Instandsetzung eines Gewerbegebäudes mit 3 Einheiten |
Geschäftszeichen |
… |
Belegenheit |
… |
Flurstück |
… in der Gemarkung Sternschanze |
Unter „Inhalt der Eintragung” werden die übernommenen Verpflichtungen aufgeführt. Diese umfassen – jeweils mit dem Zusatz, es handele sich um die „für das oben aufgeführte begünstigte Vorhaben (…) in dem darstellenden Teil des Flächenbezogenen Informationssystems (FIS) (Liegenschaftskarte) dargestellte Baulastfläche” – die Zurverfügungstellung einer Abstandsfläche (§ 6 HBauO) sowie eines ständigen Zugangs (§ 4 Abs. 1 HBauO), die Freihaltung einer Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr (§ 5 HBauO), die Zurverfügungstellung einer Fläche für den erforderlichen Anschluss (einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen) an den befahrbaren öffentlichen Weg (§ 4 Abs. 1 HBauO) und die Gestattung der Herstellung, Veränderung, Unterhaltung und ggf. Erneuerung einer privaten Schmutz- und Regenwasserleitung einschließlich der Revisionsschächte sowie die Unterlassung von Bebauung in einer Breite von 11,75 m beiderseits der Leitung und von sonstigen Einwirkungen, die die Abwasserleitung gefährden könnten; zur Ausführung von Arbeiten an der Entwässerungsanlage werde zudem das Betreten, Befahren und vorübergehende Lagern von Baustoffen, Aushubboden und Geräten auf dem Grundstück geduldet. Der Verpflichtungserklärung sind Anlagen beigefügt: Ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, auf welchem in dem abgebildeten Flurstück … in roter Schrift „Bereich der Baulastflächen” vermerkt ist; der Schriftzug befindet sich in etwa am unteren linken Rand des dargestellten Flurstücks; eine weitere Darstellung – als Lageplan bezeichnet und nicht vermaßt –, auf der eine rot schraffierte Fläche im südlichen Bereich des Flurstücks abgebildet ist sowie schließlich eine – nicht vermaßte – Zeichnung, die als Anlage BL-21a bezeichnet ist und eine rot markierte Fläche darstellt. Die in der Verpflichtungsklärung in Bezug genommene Baugenehmigung ist der … am 2.7.2013 zur „Instandsetzung eines Gewerbegebäudes mit 3 Einheiten” erteilt worden.
Im Rahmen der Veräußerung des Flurstücks des Vorhabens sowie der (mit-)antragstellerischen Flurstücke wurde zudem durch die seinerzeit beteiligten Rechtsvorgänger im Zuge des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages u.a. eine Grunddienstbarkeit vereinbart (§ 3 des notariellen Kaufvertrages vom 25.10.2012, s. Bl. 104 ff. der Gerichtsakte). Diese beschreibt der Vertragstext wörtlich wie folgt:
„Der Eigentümer des Vertragsgegenstandes (Flurstück …, dienendes Grundstück) verpflichtet sich zugunsten des jeweiligen Eigentümers des beim Veräußerer verbleibenden Grundstücks, Flurstück … (herrschendes Grundstück), die in Anlage BL-21 rot gekennzeichnete Fläche von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsfläche gem. § 6 HBauO in der Fassung vom 15. Dezember 2009). Die gekennzeichnete Fläche darf vom Eigentümer des dienenden Grundstücks mit einer Wärmedämmung nach § 6.6 Hamburgische Bauordnung bebaut werden.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Eigentümer des Flurstücks … die in der Anlage BL-21a rot gekennzeich...