Nachgehend
Tenor
Der Antrag vom 15.6.1998 auf Änderung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses vom 7.5.1998 (3 VG A 3264/97) wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Gegenstandswert von 3.000,– DM.
Gründe
Der nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu beurteilende Antrag führt nicht zum Erfolg. Er ist bereits unstatthaft. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Umstände, auf welche er sein Begehren stützt, im Ausgangsverfahren unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten. Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf die Veröffentlichung eines Fotos im Spiegel vom Januar 1997, das angeblich ihn zeigt. Regelmäßig erfolgt die Publikation eines Fotos in der Presse jedenfalls nicht ohne Wissen des jeweils Dargestellten. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, daß er von dieser Veröffentlichung ausnahmsweise nicht wußte. Durch Nachforschen bei der Bild-Redaktion des Spiegel wäre es dem Antragsteller unschwer möglich gewesen zu ermitteln, wie es zu der Publikation des Fotos ohne seine Zustimmung bzw. sein Wissen gekommen war. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Antragsteller bei Aufbietung der gebotenen Sorgfalt diesen Vortrag bereits in das Ausgangsverfahren hätte einführen können.
Doch selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, daß jenes Foto tatsächlich ihn darstellt und daß er von der Veröffentlichung im Spiegel zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausgangsverfahrens nicht informiert war, wäre eine Änderung des im Ausgangsverfahren ergangenen Beschlusses nicht veranlaßt. Denn die Veröffentlichung jener Aufnahme rechtfertigt keine von der im Ausgangsverfahren getroffenen Beschluß abweichende Risikobewertung. Man mag unterstellen, daß die türkischen Sicherheitskräfte ausländische Presseorgane auswerten. Doch würde weder die Aufnahme selbst noch der Kontext, in dem sie erschienen ist, eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Fall der Rückkehr in die Türkei begründen. Der Antragsteller wird schlicht als Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit erwähnt, dem es nach Einführung des Visumszwangs für minderjährige Ausländer zusätzlich erschwert würde, in das Bundesgebiet zu gelangen. Aussagen oder Informationen, welche den Antragsteller als Gegner des türkischen Staates und damit als Objekt politischer Verfolgung ausweisen würden, enthält weder der Bericht noch die Abbildung als solche. Die Behauptung des Antragstellers, die Veröffentlichung seines Fotos im Spiegel in Verbindung mit dem bereits im Bundesamtsverfahren vorgelegten Plakat habe ihn den türkischen Behörden als ausgewiesenen Anhänger der PKK bzw. der militanten kurdischen Opposition kenntlich gemacht, hält das Gericht für abwegig. Ob der uniformähnlich gekleidete Junge auf jenem Plakat tatsächlich der Antragsteller ist, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls weist er keine signifikante Ähnlichkeit mit dem Foto des Antragstellers in der Sachakte auf. Jedenfalls taugt dieses Plakat nicht zur eindeutigen Identifizierung des Antragstellers. Daß es sich so verhält, wird im übrigen durch sein eigenes Vorbringen im Verwaltungsverfahren bestätigt. Der Antragsteller hat dort erklärt, jenes Foto sei anläßlich des Newroz-Festes im Jahre 1992 entstanden und „überall als Newroz-Plakat geklebt” worden. Gleichwohl ist ihm dies bei den späteren angeblichen Verhaftungen nie vorgehalten worden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 63 b AsylVfG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus § 80 AsylVfG.
Fundstellen