Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob dem Kläger im Versorgungsfall Anspruch auf eine Zusatzversorgung entsprechend den Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg zusteht.
Der Kläger wurde nach erfolgreichem Abschluß der Ersten juristischen Staatsprüfung am 1. September 1966 unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Dauer des Vorbereitungsdienstes zum Referendar ernannt. Am 19. Juni 1970 legte er die Große juristische Staatsprüfung ab. Nach einer etwa halbjährigen Arbeitszeit in einer pharmazeutischen Fabrik wurde er durch Arbeitsvertrag vom 6. Januar 1971 von der Arbeits- und Sozialbehörde mit Wirkung ab 15. Januar 1971 als wissenschaftlicher Angestellter eingestellt. Es handelte sich dabei um ein Angestelltenverhältnis auf Zeit, welches bis zu einer etwaigen Ernennung zum Gerichtsassessor beim Landessozialgericht Hamburg dauern sollte, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1971. Am 11. Mai 1971 wurde der Kläger vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Gerichtsassessor ernannt. Die Ernennung zum Richter am Sozialgericht unter gleichzeitiger Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 5. Juli 1973. Der Kläger wurde auf eigenen Antrag mit Ablauf des Monats März 1992 aus dem Richterverhältnis entlassen. Er wurde bei der BfA nachversichert. Mit Wirkung vom 1. April 1992 wurde er vom Oberlandesgericht Celle als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Tostedt und zugleich beim Landgericht Stade zugelassen.
Noch vor seiner Entlassung aus dem Richterverhältnis wurde dem Kläger auf entsprechende Antrage, ob seine bisherige Beschäftigungszeit auf die Wartezeit nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz angerechnet und im übrigen eine Gleichstellung mit vollbeschäftigten Angestellten vorgenommen werden könnte, von der Beklagten mitgeteilt, daß Leistungen nach dem Ruhegeldgesetz nicht geltend gemacht werden könnten, weil sich aus § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz – RGG –) zweifelsfrei ergebe, daß das Ruhegeldgesetz auf ehemalige Beamte bzw. Richter keine Anwendung finde. Auch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finde keine Anwendung, da ausschließlich die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften ehemaliger Arbeitnehmer geregelt werde.
Daraufhin wies der Kläger in seinem Entlassungsantrag vom 3. Februar 1992 darauf hin, daß er bezüglich einer zu gewährenden zusätzlichen Altersversorgung nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz an seiner diesbezüglichen Rechtsauffassung festhalte und eine entsprechende Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht erheben werde. Dementsprechend erhob er am 5. Januar 1993 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg (20 VG 23/93) und begehrte die Feststellung, daß die von ihm bei der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb des Zeitraums vom 1. September 1966 bis 31. März 1992 abgeleistete Beschäftigungszeit als Beamter/Richter auf die Wartezeit nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz anzurechnen und auch im übrigen eine Gleichstellung mit früheren vollbeschäftigten Angestellten vorzunehmen sei. Dieses dann unter dem Aktenzeichen 20 VG 4293/95 fortgeführte Verfahren endete mit einem klagabweisenden Urteil vom 6. Juni 1997. Auf die hierauf vom Kläger eingelegte Berufung beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG Bf I 65/97) wurde das Verfahren nach Hinweis des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht auf das Fehlen eines Vorverfahrens durch Beschluß vom 22. Juli 1997 eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Juni 1997 für wirkungslos erklärt.
Mit Schreiben vom 23. Juli 1997 beantragte der Kläger daraufhin bei der Beklagten die Feststellung, daß seine innerhalb des Zeitraum vom 1. September 1966 bis zum 31. März 1992 abgeleistete Beschäftigungszeit als Beamter/Richter bei Eintritt des Versorgungsfalles auf die Wartezeit nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz anzurechnen und auch im übrigen eine Gleichstellung mit früheren vollbeschäftigten Angestellten vorzunehmen sei, hilfsweise, daß ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles Pension in der einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge entsprechenden Höhe unter Anrechnung der BfA-Rente zu gewähren sei, hilfsweise, daß ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls Pension in der für Beamte auf Zeit geltenden Höhe unter Anrechnung der BfA-Rente zu gewähren sei. Zur Begründung nahm er dabei Bezug auf seine in den bisherigen Verfahren gemachten schriftsätzlichen Ausführungen.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. ...