Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1961 geborene Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist seit 1997 verheiratet und in C. wohnhaft. Am 15. Februar 2014 ist er Vater eines Sohnes geworden. Das Kind lebt mit der Kindsmutter Frau D. in E..
Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 beantragte der Antragsteller erstmals mit Blick auf die bevorstehende Geburt die Gewährung einer zweimonatigen Elternzeit. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 9. Januar 2014 mit der Begründung ab, dass die siebenwöchige Frist des § 16 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit nicht eingehalten worden sei. Darüber hinaus teilte sie dem Antragsteller für einen etwaigen Wiederholungsantrag mit, Nachweise vorzulegen, dass er mit dem Kind in einem Haushalt lebe, es selbst betreue und selbst erziehe. Insoweit wurde um Vorlage einer Geburtsurkunde, einer Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit und einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts F. gebeten.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 15. Januar 2014 den ausgefüllten Vordruck „Haushaltszugehörigkeit” vor, worin er anführt, dass das gemeinsame Kind ab der Geburt bei der Kindsmutter in G. lebt. Er führt in seinem Schreiben weiter an, dass er für die Dauer der Elternzeit im Haushalt der Kindsmutter leben werde. Er kündigte an, eine Geburtsurkunde sowie eine Meldebescheinigung nach zureichen. Eine Geburtsurkunde reichte der Antragsteller später ein; eine Meldebescheinigung nicht. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück.
Unter dem 11. März 2014 erneuerte der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung von Elternzeit, nunmehr für den Zeitraum vom 14. Mai 2014 bis 13. Juni 2014.
Mit Schreiben vom 19. März 2014 teile die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, die beantragte Elternzeit vorerst nicht bewilligen zu können. Sie wies erneut darauf hin, dass Anspruch auf Elternzeit nur bestehe, wenn der Elternteil mit dem Kind in einem Haushalt lebe und dieses selbst betreue und erziehe. Da der Antragsteller weiterhin in H. lebe, die Kindsmutter mit dem Sohn hingegen in G., seien die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin nicht erfüllt. Soweit sich die familiären Verhältnisse geändert hätten, möge er dies mitteilen, damit der Antrag erneut geprüft werden können. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom 2. April 2014 machte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin geltend, dass der Bescheid formell wie materiell rechtswidrig sei. Es reiche aus, dass das Kind für die Zeit der Elternzeit im selben Haushalt mit dem Antragsteller lebe und von ihm tatsächlich betreut werde. Es müsse sich nicht zwingend um den Haushalt des Arbeitnehmers handeln. Vielmehr könne dies entweder die Wohnung der Kindsmutter in Koblenz oder sein Haus in Bockenem sein. Eine Meldepflicht kenne die maßgebliche Vorschrift über die Gewährung von Elternzeit nicht. Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Angelegenheit dem zuständigen Verwaltungsrat zur Entscheidung vorgelegt werde.
Am 23. April 2014 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm im Zeitraum vom 14. Mai bis 13. Juni 2014 Elternzeit zu gewähren.
Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Da die beantragte einstweilige Anordnung hier die Hauptsache vorwegnimmt, kommt sie nur dann in Betracht, wenn es für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dem Antragsteller müssten ohne die begehrte Gewährung von Elternzeit schwerwiegende Nachteile drohen, die ihm nicht zuzumuten sind und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Der Antragsteller muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund).
Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an der notwendigen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (1.) und auch eines Anordnungsanspruchs (2.).
1. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist vom Antragsteller nicht einmal ansatzweise dargetan worden. Er trägt lediglich vor, dass ...