Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung einer Obdachlosenunterkunft. Vorl. Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 1990, mit welcher die Antragstellerin aufgefordert wurde, die ihr mit Verfügung vom 27. August 1984 und Verfügung vom 1. April 1987 zur Nutzung zur Verfügung gestellte Obdachlosenunterkunft in … hinten rechts und hinten links, bis spätestens 2. Juli 1990 zu räumen.
Zur Begründung dieser Verfügung führte die Antragsgegnerin an, angesichts der momentan herrschenden Wohnraumnot, was im übrigen auch für die Obdachlosenunterbringung gelte, sei es nicht mehr tragbar, daß die Antragstellerin mit ihrer Tochter zusammen insgesamt vier Räume mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 62 qm als Obdachlosenunterkunft nutze. Vor Erlaß der Verfügung wurde die Antragstellerin zu der beabsichtigten Umsetzung angehört. Sie äußerte sich schriftlich durch einen Bevollmächtigten, welcher auch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 1990 mit am 5. Juli 1990 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schriftsatz Widerspruch erhob.
Mit am 3. Juli 1990 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin mit der Begründung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, die Berücksichtigung ihrer schutzwürdigen Interessen und die Tatsache, daß die ihr zugewiesene Obdachlosenunterkunft keineswegs zu groß für sie und ihre Tochter sei, führten dazu, daß die Umsetzungsverfügung vom 25. Juni 1990 aufgehoben werden müsse. Durch die langjährige Nutzung der Wohnung sei ein faktisches Mietnutzungsverhältnis zustande gekommen, auf das die mietrechtlichen Schutzvorschriften des Bürgerlichen Rechts entsprechende Anwendung fänden. Die sofortige Vollziehung der Verfügung sei rechtsmißbräuchlich, da die Antragsteller/bemüht sei, eine andere Wohnung zu finden, was sie durch Vorlage einer Vermieterbescheinigung dargelegt habe.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 1990 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hängt von einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse der Antragstellerin, zunächst die Bestands- oder Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, und dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs berücksichtigt werden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Umsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 1990 ist mit einer dem § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung versehen. Da der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben wird, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang.
Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 1990 ist nach der im Rahmen dieses Verfahrens lediglich möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 4 S. 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Hameln vom 12. April 1989 (Amtsbl. f. d. Reg.-Bez. Hannover 1989, 300) ist die Antragsgegnerin berechtigt, dem Benutzer einer Obdachlosenunterkunft jederzeit eine andere Obdachlosenunterkunft zuzuweisen. Obwohl diese Vorschrift erst nach Begründung des Nutzungsverhältnisses in Kraft trat, kann doch kein Zweifel an ihrer Anwendbarkeit auf dieses Nutzungsverhältnis bestehen. Diese Ermächtigungsgrundlage wird auch nicht etwa durch die entsprechende Anwendbarkeit zivilrechtlicher Mieterschutzvorschriften überlagert. Die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft und das dadurch entstehende Nutzungsverhältnis ist rein öffentlich-rechtlicher Natur; es handelt sich um die Anwendung ordnungsrechtlicher Vorschriften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, welche als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betrachtet wird. Derjenige, der zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen wird, hat keinen Rechtsanspruch darauf, in dem Obdach belassen zu werden. Die Obdachlosenunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um eine drohende oder bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden. ...