Entscheidungsstichwort (Thema)

Asyl

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.12.2000; Aktenzeichen 2 BvR 517/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Sie wurde am … 1997 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Ihre Eltern – … – kamen 1994 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diese Anträge abgelehnt hatte, verpflichtete das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 12.09.1997 die Beklagte, die Eltern der Klägerin – sowie fünf Geschwister – als Asylberechtigte anzuerkennen. Das Urteil erlangte am 12.03.1998 Rechtskraft, worauf die Beklagte die Eltern der Klägerin als Asylberechtigte anerkannte.

Unter dem 16.12.1997, bei der Beklagten eingegangen am 17.12.1997, beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 31.03.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen.

Zur Begründung ihrer am 08.04.1998 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, ihre Eltern seien als Asylberechtigte anerkannt, so daß auch sie anzuerkennen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, daß in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Der am Verfahren beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten und dem Landkreis Hameln-Pyrmont vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

 

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat in dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.1998 zutreffend ausgeführt, daß unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl nicht vorliegen und daß die Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung noch dem der Sippenhaft in der Türkei politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG sind nicht ersichtlich; die Klägerin hat solche auch nicht benannt. Den Umstand, daß die Eltern der Klägerin als Asylberechtigte anerkannt und damit zum dauerndem Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind, ist durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an die Klägerin Rechnung zu tragen.

Als Unterlegene hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611297

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