Entscheidungsstichwort (Thema)
Baubehördliches Einschreiten gegen eine Mobilfunksendeanlage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die über seiner Wohnung errichtete Mobilfunksendeanlage der Beigeladenen und verlangt von der Beklagten, die Anlage aus baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Gründen zu beseitigen.
Der Kläger, der seit 1985 an grünem Star erkrankt ist, bewohnt eine Mietwohnung in der obersten Etage (10. Stock) des Mehrfamilienhauses … in 30419 Hannover. Im März 1998 errichtete die Beigeladene auf dem Dach dieses Mehrfamilienhauses eine Sendeantenne für ortsfeste Sendefunkanlagen. Aus der aktuellen Standortbescheinigung vom 27.11.2000 ergibt sich, dass sich in einem Abstand von 7,86 Meter seitlich und 1,16 Meter unterhalb der Anlage keine Personen aufhalten dürfen. Die Wohnung des Klägers liegt ca. 3 Meter unter der Antenne und damit außerhalb dieses Bereichs.
Mit Schreiben vom 21.09.1998 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte und forderte diese auf, gegen die Anlage einzuschreiten. Er berief sich in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass er seit Errichtung der Mobilfunkanlage unter schweren Störungen im Innenohr und an Schlafstörungen leide, die auf die elektromagnetische Strahlenbelastung durch die Anlage auf dem Dach zurückzuführen seien. Ein Einschreiten sei sowohl aus baurechtlichen wie auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen geboten. Aufgrund der gewerblichen Antennennutzung liege ein Fall der genehmigungspflichtigen Umnutzung vor. Außerdem sei die Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV gesundheitsschädigend, weil diese Werte unzureichend seien.
Nachdem Messungen in der Wohnung des Klägers durchgeführt wurden und keine Feldstärken von der Mobilfunkanlage in seiner Wohnung festgestellt werden konnten, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.1998 ein Einschreiten ab. Die Antennenanlage sei mit einer Höhe von unter 10 Metern nach Ziffer 4.2 des Anhangs zu § 69 NBauO genehmigungsfrei. Zudem seien weder Verstöße gegen materielles Baurecht ersichtlich noch seien Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Strahlungen zu befürchten.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.09.1998 Widerspruch, den die Bezirksregierung Hannover unter Hinweis auf ein Gutachten des Labors „EMV Service GmbH” vom 19.01.1999 mit dem Widerspruchsbescheid vom 22.02.2000 zurückwies. Ausweislich dieses Gutachtens werden die Grenzwerte der 26; BImSchV eingehalten.
Am 17. März 2000 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat die Kammer unter Hinweis auf das Fehlen ausreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 7. Juli 2000 zurückgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Januar 2001 – 1 O 2761/00 – ebenfalls zurückgewiesen. Sein vorprozessuales Vorbringen wiederholt und vertieft der Kläger und führt aus, dass sich die Genehmigungspflichtigkeit der Antennenerrichtung aus Ziffer 3.8 des Anhangs zu § 69 NBauO ergebe und wegen der Höhe der Antenne eine Genehmigung erforderlich sei. Die Nutzung für gewerbliche Zwecke sei darüber hinaus auch eine genehmigungspflichtige Umnutzung, da keine bloß genehmigungsfreie Nebenanlage nach § 14 BauNVO vorliege. Schließlich sei die Anlage aus gesundheitlichen Gründen bedenklich, wie seine Beschwerden zeigten. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien unzureichend, weil sie nur die thermischen Wirkungen von elektromagnetischen Feldern berücksichtigten, nicht aber die kontrovers diskutierten nicht-thermischen Wirkungen. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf zahlreiche wissenschaftliche Abhandlungen zu der Problematik und den noch bestehenden Forschungsbedarf, der zeige, dass die derzeitigen Grenzwerte Jedenfalls nicht ausreichend seien, um Gesundheitsbeeinträchtigungen auszuschließen. Zudem beruft sich der Kläger auf ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass er unter einem Glaukom leide und dass die Medikation kontinuierlich verstärkt werden müsse, um eine Erblindung zu verhindern.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.10.1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 22.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, entsprechend dem gestellten Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist im Übrigen auf den Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Hannover.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbr...