Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO
Nachgehend
Tenor
Der Antrag, den Beschluß vom 16.04.1996 (A 13 K 10754/96) zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten dieses Verfahrens.
Der Streitwert wird auf DM 3.000,– festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unzulässig.
Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gefaßten Beschlusses nur statthaft, wenn sich entscheidungserhebliche Umstände geändert haben (1. Alternative) oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (2. Alternative). Nur wenn das Gericht feststellt, daß eine der beiden Alternativen vorliegt, hat es materiellrechtlich darüber zu entscheiden, ob es für die Zukunft bei der ursprünglichen Entscheidung bleibt. Liegt keine der beiden Alternativen vor, ist der Antrag als unzulässig abzulehnen (so zu § 80 VI VwGO a.F. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 9.3.1984, VBlBW 1984, 374; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 822).
Hier greift weder die erste noch die zweite Alternative der Vorschrift ein.
Für die Entscheidung über einen Folgeantrag ist nicht erheblich, was erst später, nach Folgeantragstellung, vorgebracht wird, soweit es sich nicht nur um Wiederholungen oder Präzisierungen der Antragsbegründung handelt. Das ergibt sich aus § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG und § 51 VwVfG (dazu Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 51 Rdnr. 38, mit Nachw.). Der Antragsteller ist im Beschluß vom 16.04.1996 darauf hingewiesen worden (S. 4/5 des Umdrucks).
Die nunmehr zur Begründung des Änderungsantrags vorgelegten neuen Erkenntnismittel sind mithin nicht geeignet, den Folgeantrag zu begründen. Deshalb ist es schon denkgesetzlich auszuschließen, daß mit ihnen die Änderung entscheidungserheblicher Umstände (1. Alternative des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) geltend gemacht werden kann. Ebensowenig handelt es sich im Sinne des Gesetzes um Umstände, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (2. Alternative der Bestimmung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Fundstellen