Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (A 2006964-225). Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf DM 3.000,– festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Aussetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des Bundesamts ist statthaft (§ 71 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Er ist indessen unbegründet, denn das Bundesamt hat es mit Bescheid vom 15.2.1996 im Ergebnis zu Recht abgelehnt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind nicht erfüllt, § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Das ergibt sich schon aus § 51 Abs. 3 VwVfG. Nach dieser Bestimmung muß ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens – hier: auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens – binnen drei Monaten nach dem Bekanntwerden des Wiederaufgreifensgrundes gestellt werden.
Als Grund für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sieht der Antragsteller, wie sich aus der Begründung seines Folgeantrags ergibt, offensichtlich seine exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet an. Exilpolitisch hatte er sich allerdings schon vor Abschluß seines ersten Asylverfahrens engagiert, und dies ist damals im Urteil des erkennenden Gerichts (nicht des VG Stuttgart, wie im Folgeantrag behauptet wird) vom 24.4.1992 – A 13 K 17008/91 – auch ausführlich gewürdigt worden. Daß der Antragsteller sich im Bundesgebiet exilpolitisch engagiert und gegen die derzeitige äthiopische Regierung opponiert hat, stellt mithin keine neue Tatsache dar, die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Anlaß zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sein könnte.
Eine neue Tatsache könnte sich allenfalls daraus ergeben, daß der Antragsteller nunmehr vortragen läßt, er sei Mitglied der EPRP. In seinem Erstverfahren hatte er sich auf seine Mitgliedschaft in der MEPDU und in einer Deutsch-Äthiopischen Gesellschaft berufen, allerdings auch schon seine Sympathie für die EPRP bekundet (Urteil vom 24.4.1992, S. 2/3). Mitglied der EPRP ist er Mitte 1992 geworden. Diese Tatsache kann er im Hinblick auf § 51 Abs. 3 VwVfG nun, mehr als drei Jahre nach seinem Beitritt, nicht mehr mit Erfolg geltend machen.
Selbst wenn man zu seinen Gunsten nicht (nur) den Eintritt in die EPRP, sondern alle darauf folgenden Aktivitäten in und für diese Vereinigung insgesamt als einen im Zusammenhang zu würdigenden Vorgang sehen und zudem anerkennen wollte, daß exilpolitische Aktivitäten für die EPRP eine Verfolgungsgefahr auszulösen vermögen, wenn sie eine bestimmte Intensität erreichen, wäre der Folgeantrag nicht rechtzeitig gestellt worden. Der Antragsteller läßt im Folgeantragsschreiben detailliert darlegen, welche Aktivitäten er in den Jahren 1992, 1993 und 1994 als Mitglied der EPRP entfaltet hat. Welche seiner Funktionen oder Tätigkeiten in dieser Vereinigung gerade in den letzten drei Monaten vor Stellung seines Asylantrags im Juli 1995 nach seiner Einschätzung die Schwelle zum Wiederaufgreifensgrund überschritten haben, bleibt offen.
Die mit dem Folgeantrag vorgelegte Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 5.5.1995 gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Sie stellt weder eine neue Tatsache (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) noch ein neues Beweismittel (Nr. 2 dieser Bestimmung) dar, die bzw. das sich zugunsten des Antragstellers auswirkt, wie es § 51 Abs. 1 VwVfG als weitere Voraussetzung verlangt. Das Auswärtige Amt hat in der genannten Auskunft an keiner Stelle behauptet, wichtige Mitglieder der EPRP, die dieser Gruppe in Deutschland beigetreten sind, müßten in Äthiopien mit politischer Verfolgung rechnen. Es hat dies auch vorher oder nachher weder in Lageberichten noch in Auskünften festgestellt. In der Auskunft vom 5.5.1995 heißt es vielmehr, lediglich Repräsentanten der Führung der EPRP, d.h. die in der äthiopischen Öffentlichkeit bekannten Personen der EPRP liefen Gefahr, politisch verfolgt zu werden. Daß der Antragsteller zu diesem Personenkreis gehört, ist nicht ersichtlich. Auch aus den weiteren Ausführungen des Auswärtigen Amtes kann er für sich nichts herleiten. Die Antwort auf Frage 7 des Beweisbeschlusses des VG Würzburg bezieht sich offensichtlich auf das persönliche Schicksal des Klägers im damaligen Verfahren. Eine Verallgemeinerung ist schon deshalb nicht möglich, weil die Umstände des konkreten Falles, auf den sich die Antwort bezieht, nicht bekannt sind.
Ungeachtet dessen und ohne daß es für diese Entscheidung darauf ankommt, sei im Hinblick auf die noch anhängige Klage des Antragstellers (Az. A 13 K 10753/96) darauf hingewiesen, daß exilpolitische Aktivitäten äthiopischer Asylbewerber nach der Rechtsprechung der Kammer im allgemeinen nicht die Besorgnis rechtfertigen, sie hätten nach einer Rückkehr in ihr Heimatland d...