Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben verließ er Vietnam im Dezember 1991 und reiste im September 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er am 21.10.1992 einen Asylantrag.
Zur Begründung führte er bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt aus, er sei in Vietnam seit Mai 1989 arbeitslos gewesen. Er habe eine Inhaftierung befürchten müssen, weil er damals Kritik an der korrupten Betriebsleitung geübt habe. Nach seiner Entlassung aus dem Betrieb habe er Zeitschriften von Vietnamesen aus dem Ausland in Vietnam verbreitet. Er sei auch einmal in Haft gewesen, nämlich im August 1990. Das sei damals ungefähr einen Monat lang gewesen. Er sei dann auch nochmals verhaftet gewesen, und zwar habe er anläßlich des 7. Parteitages der kommunistischen Partei in Vietnam im Juni 1991 zusammen mit einem Studenten dem Parteitag Vorschläge zur Demokratisierung übersandt. Seitdem habe er Schwierigkeiten gehabt. Am 25.07.1991 sei er nochmals bis zum 20.10.1991 verhaftet worden. Eine Haftentlassungsurkunde habe er nicht bei sich. Die Entlassung im Oktober habe nur vorläufig sein sollen, es sei weiterhin gegen ihn ermittelt worden. Außer diesen beiden Verhaftungen habe er keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt.
Es erging eine negative Bundesamtsentscheidung am 17.09.1993, gegen die der Antragsteller auf dem Klagewege vorging. Da der Klageerhebungsschriftsatz jedoch verspätet eingegangen war, wurde die Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28.09.2000 als unzulässig abgewiesen. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand konnte nicht gewährt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akte im Verfahren 2/1 E 7516/93 Bezug genommen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil wurde durch Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2001 abgelehnt (11 UZ 3705/00.A).
Am 23.04.2001 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens stellen, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wiederaufzugreifen. Diese Anträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.11.2001 abgelehnt. Gegen diese ablehnende Entscheidung richtet sich der vorliegende Eilantrag, der am 03.12.2001 bei Gericht eingegangen ist.
Zur Begründung bezieht sich der Antragsteller auf seinen bisherigen Vortrag und führt darüber hinaus aus, das Bundesamt gehe weder auf die von ihm geschilderten individuelle Verfolgungssituation ein, noch habe es sich ausreichend mit dem freien Wiederaufgreifen des Verfahrens beschäftigt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Vorliegens eines Anwaltsverschuldens sei verkannt worden. Der Antragsteller äußert die Ansicht, in seinem Fall sei das Ermessen für ein Wiederaufgreifen auf Null reduziert, weshalb das Bundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet sei.
Im übrigen betätige er sich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch. So sei er seit Anfang 1996 Mitglied im Verein für vietnamesische Flüchtlinge in Limburg-Weilburg und Diez. Er arbeite im übrigen … und arbeite auch an der gleichnamigen Zeitung mit. Er sei im Impressum dieser Zeitschrift als Mitglied der Redaktion erwähnt. Außerdem habe er in der Vergangenheit an einigen Versammlungen und Demonstrationen exilvietnamesischer Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen. Seine Aktivitäten untermauert der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen.
Er verweist im übrigen mit Bezug auf eine Vorladung vom 25.12.1991 und eines landesweiten Verfolgungsbefehls vom 26.01.1992 darauf, daß die vietnamesischen Behörden Interesse an seiner Person hätten und ihm daher bei einer Rückkehr nach Vietnam asylrelevante politische Verfolgung drohe.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vorläufig bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zurückzunehmen,
hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig bis zum Abschluß der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten.
Die Antragsgegnerin hat noch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie Akten in den Verfahren 2/1 E 7516/93 und 2 E 2492/01.A Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, daß das Bestehen eines zu si...