Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.03.2002; Aktenzeichen 2 BvR 191/02)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

I.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11.12.2001 in dem Verfahren 2 G 2493/01.A Bezug genommen.

Der in dem genannten Verfahren gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vorläufig bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zurückzunehmen und bis zum Abschluß der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten, ist mit dem oben bezeichneten Beschluß abgelehnt worden.

Gegen diesen ablehnenden Beschluß hat der Antragsteller mit am 04.01.2002 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz einen weiteren Eilantrag auf Abänderung der vorangegangenen Entscheidung gestellt.

Zur Begründung führt er aus, das Gericht sei nicht ausreichend auf seine Darstellungen eingegangen, insbesondere hätte eine Echtheitsprüfung der vorgelegten Dokumente erfolgen müssen. Der Antragsteller ist der Ansicht, der genannte Beschluß verletze ihn in seinem Grundrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11.12.2001 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vorläufig bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zurückzunehmen.

Die Antragsgegnerin hat noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akten in den Akten Verfahren 2/1 E 7516/93, 2 E 2492/01 und 2 G 2493/01.A Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig. Zwar bezieht sich diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die Abänderung von Beschlüssen, die zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen sind. Es herrscht jedoch Einigkeit darüber, daß sachliche Unterschiede zwischen § 123 VwGO und § 80 VwGO nicht zu rechtfertigen sind und daß daher eine Abänderungsmöglichkeit analog zu § 80 Abs. 7 VwGO gegeben sein muß, wobei es hier dahingestellt bleiben kann, ob eine alleinige Analogie zu der genannten Vorschrift zu bejahen ist oder ob die analoge Anwendung auch auf § 927 ZPO beruht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 123, Rdnr. 35).

Der gestellte Antrag ist jedoch unbegründet. Aus der entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ergibt sich, daß ein Anspruch auf Entscheidung nach der genannten Vorschrift nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen besteht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 VwGO, Rdnr. 221).

Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Das Gericht hatte in seiner Entscheidung vom 11.12. nur darüber zu befinden, ob bei einer jetzigen Rückkehr des Antragstellers nach Vietnam Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen. Dies hat das Gericht unter Kenntnisnahme und weitgehender Einbeziehung aller Argumente des Antragstellers, selbst wenn diese über den eigentlichen Prüfungsrahmen des § 53 AuslG hinausgingen, verneint. Das Gericht ist im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dagegen nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. z.B. BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫ st. Rspr.). Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren spiegelt lediglich wieder, daß er mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden ist, veränderte Umstände oder gar solche, die ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind, werden dagegen nicht dargelegt.

Aber selbst dann, wenn man die Argumente des Antragstellers nochmals würdigt, bleibt es dabei, daß eine andere Entscheidung nicht ergehen kann.

Die Bejahung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG setzt die derzeit bestehende, konkrete Gefahr gravierender Verletzungen der persönlichen Integrität des Ausländers voraus. Wie bereits dargelegt, hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen, daß dies für ihn der Fall ist.

Soweit er darauf hinweist, daß „zahlreiche Quellen belegen, daß abgeschobene vietnamesische Staatsangehörige regelmäßig in sogenannten Internierungslagern in Vietnam festgehalten und verhört werden”, so sind zum einen diese Quellen nicht benannt, zum anderen kann das Gericht aus der ganz überwiegenden Anzahl der von ihm herangezogenen Quellen diese Behauptung nicht bestätigt finden. Dies gilt auch für die behauptete Gefahr von Mißhandlungen. Selbst wenn es im Einzelfall zu solchen Mißhandlungen kommt, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Wahrscheinlichkeit für den Antragsteller so groß ist, daß von einer konkreten Gefahr für ihn gesprochen werden könnte. Soweit das Gericht die Bereitschaf...

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