Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelbeurteilung
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 02.02.1994 sowie des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.12.1994 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung vom 03.12.1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
Tatbestand
Der Kläger, ein Beamter im Dienst der Beklagten, wendet sich gegen eine dienstliche Regelbeurteilung aus dem Jahr 1993.
Der am … in … geborene verheiratete Kläger wurde am 05.01.1987 als Beamter auf Probe zum Regierungsrat z.A. ernannt und zunächst der Oberfinanzdirektion München zugewiesen. Von Oktober 1987 bis August 1989 bekleidete er den Dienstposten des ständigen Vertreters des Vorstehers des Bundesvermögensamtes München. Im Anschluß hieran war er bis zur Auflösung des Bundesvermögensamtes Baden-Baden zum Ende des Jahres 1995 dessen Vorsteher. Während dieser Zeit wurde er unter der Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit am 05.01.1990 zum Regierungsrat ernannt und am 01.02.1993 zum Oberregierungsrat befördert. Ab dem 01.01.1996 wurde der Kläger kommissarisch mit der Ausführung der Dienstgeschäfte des Vorstehers des Bundesvermögensamtes Karlsruhe betraut. Vom 28.05.1996 bis zum 31.01.1997 war er an die Oberfinzdirektion Freiburg abgeordnet. Bis heute versieht er seinen Dienst wiederum beim Bundesvermögensamt Karlsruhe.
Unter dem 03.12.1993 erfolgte durch die Oberfinanzdirektion Freiburg eine Regelbeurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 01.10.1991 bis zum 30.09.1993, welche die abschließende Gesamtwertung „entspricht den Anforderungen” (edA) aufwies.
Mit Schriftsatz seiner früheren Prozeßbevollmächtigten vom 22.12.1993 wandte sich der Kläger gegen diese Beurteilung und ließ ausführen, daß sie als Standardbeurteilung weder motivierend noch leistungsgerecht sei. Das von ihm geführte Bundesvermögensamt Baden-Baden sei eines der ersten gewesen, welches in großem Maße mit den Schwierigkeiten der Konversion militärischer Liegenschaften bei einer nur knappen Stellenbemessung konfrontiert worden sei. Hierbei habe er stets frühzeitig Entwicklungen erkannt, agiert und nicht erst auf Weisung reagiert. Eine Standardbeurteilung, die nicht seinen erfolgreichen, weit über das Obligatorische hinausgehenden Einsatz berücksichtige, werde dem nicht gerecht. Exemplarisch seien hervorzuheben:
- die Anschaffung eines Telefax-Gerätes durch ihn bereits 1989;
- ein von ihm noch vor dem Ergehen einer Beschlagnahmeverfügung vollzogener Verkauf eines Wohnblocks in Baden-Baden für 2,6 Millionen DM;
- die Vornahme der Verlagerung der Zeichnungsbefugnis auf Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter bereits Anfang 1992;
- die durch ihn erfolgte Umstrukturierung seines Amtes im Hinblick auf die Konversionsaufgaben im Jahre 1993;
- seine Verhandlungen mit Land- bzw. Stadtkreisen im Bereich der Altlastenproblematik.
Weiter sei verkannt worden, daß er seine jetzige Tätigkeit bereits seit 1989 ausübe und daß bei ihm – anders als bei den auf Spezialgebiete beschränkten Referenten der OFD – in weitaus vernetzterer und konzentrierterer Weise Fachprobleme aus verschiedenen Bereichen, Personal- und Organisationsprobleme zusammenliefen.
Nach einer internen Stellungnahme der Bundesvermögensabteilung der OFD Freiburg vom 11.01.1994 lehnte es der Oberfinanzpräsident der OFD mit Bescheid vom 02.02.1994 ab, die beanstandete Regelbeurteilung zu ändern. Er führte hierbei aus, daß er den Kläger nach erfolgter vergleichender Wertung aller anderen Oberregierungsräte in der gesamten Bundesvermögensverwaltung in einer Gremiumsbesprechung mit dem Gesamturteil „edA” bewertet habe. Der Bewertung lägen die Richtlinien des Bundesministers der Finanzen für die Beurteilung der Beamten der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, der Monopolverwaltung für Branntwein Berlin, der Bundesvermögensverwaltung und der Sondervermögens- und Bauverwaltung Berlin – BRZV – vom 14.12.1989 zugrunde. Das getroffene Gesamturteil bedeute, daß der Kläger den Anforderungen seines Amtes gerecht geworden sei, er sich jedoch im Vergleich zu anderen Beamten der Bundesvermögensverwaltung noch nicht in einem solchen Maße qualifiziert habe, daß ihm bereits acht Monate nach seiner Beförderung zum Oberregierungsrat die Beförderungseignung zum Regierungsdirektor, verbunden mit dem Gesamturteil mindestens „tritt hervor” hätte zuerkannt werden können. Zu den von dem Kläger angesprochenen exemplarischen Punkten sei zu bemerken, daß derzeit infolge der Abrüstungsmaßnahmen die Bundesvermögensämter und Bundesvermögensabteilungen bundesweit – ganz besonders in den neuen Bundesländern – sehr stark mit der Konversion ehemaliger militärischer Liegenschaften belastet seien. Im OFD-Bezir...