rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlöschen. assoziationsrechtlicher Aufenthaltsanspruch. Ausweisung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein assoziationsrechtlicher Aufenthaltsanspruch – hier abgeleitet aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 – erlischt nicht nach nationalem Recht, sondern ausschließlich nach assoziationsrechtlichen bzw. nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (a. A. VGH Baden-Württemberg, B. v. 22.01.2004 – 11 S 192/04 –).
2. Türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem
Normenkette
ARB 1/80 Art. 7; AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger, ein am … in …/Bundesrepublik Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.
Der Kläger, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist, ist ledig. Seine Eltern und fünf weiteren Geschwister leben im Bundesgebiet. Im Sommer 2002 erlangte er sei nen Realschulabschluss. Ab dem 17.09.2000 war der Kläger im Besitz einer unbe fristeten Aufenthaltserlaubnis. Wegen kurz zuvor begangener Straftaten reiste er einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2002 in die Türkei und kehrte 13.06.2002 nach Deutschland zurück, um sich seinem Strafverfahren zu stellen.
Strafrechtlich trat der Kläger wie folgt in Erscheinung:
- Urteil des Amtsgerichts …-Jugendschöffengericht – vom … wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in drei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls jeweils tatmehrheitlich begangen: Jugendstrafe von 6 Monaten zur Bewährung (rechtskräftig). Die Straftaten beging der Kläger im Zeitraum von August bis September 2000.
Urteil des Amtsgerichts …-Jugendschöffengericht – vom … wegen schweren Raubes, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls sowie wegen gefährlicher Körperverletzung jeweils in Tatmehrheit begangen: Jugendstrafe von 3 Jahren unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts … vom … (rechtskräftig).
Die Straftaten beging der Kläger in der Zeit von Januar bis Mai 2002.
Hinsichtlich des begangenen schweren Raubes stellte das Amtsgericht Folgendes fest: Am 13.05.2002 gegen 0.30 Uhr betraten die Angeklagten (= der Kläger und sein Mittäter) mit schwarzen Motorradunterziehhauben, die lediglich die Augen frei ließen, maskiert, das Hotel „…” in der … in …. Auf Grund des gemeinsamen Tatplanes rief der Angeklagte … „Überfall, Geld her” und richtete eine zum Tatzeitpunkt nicht funktionsfähige Gaspistole, die optisch von einer scharfen Schusswaffe nicht zu unterscheiden war, auf den allein hinter dem Tresen befindlichen Nachtportier …, während der Kläger, der ebenfalls eine optisch einer scharfen Schusswaffe ähnelnde Schreckschusspistole auf den Geschädigten richtete, um den Tresen herum zum Geschädigten lief. Absichtsgemäß duldete der Geschädigte … unter dem Eindruck der von den Waffen ausgehenden Drohwirkung widerstandslos, dass der Kläger in Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans das gesamte Scheingeld aus einer geöffnet auf einer Ablage am Tresen stehenden Geldkassette in Höhe von 140,00 EUR, auf das der Kläger und sein Mittäter wissentlich keinen Anspruch hatten, zum gemeinsamen Nutzen entnahm. Auf die Forderung nach weiterem Bargeld gab der Geschädigte an, kein weiteres Bargeld hier zu haben. Darauf flüchteten der Kläger und sein Mittäter unter Mitnahme der 140,00 EUR vom Tatort.
Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht u.a. aus: Der Kläger war zu den jeweiligen Tatzeiten 17 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG bestehen keine Zweifel. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass in den vom Kläger begangenen Straftaten in ganz erheblichem Maße wiederum schädliche Neigungen zum Ausdruck kommen, denen allein durch die Verhängung einer Jugendstrafe begegnet werden kann. Dies zeigt sich sowohl an der Tatsache des einschlägigen Bewährungsbruches wie auch der erheblichen kriminellen Energie, die in den Taten zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus sieht das Gericht, wie bereits beim Mittäter erwähnt, das Kriterium der Schwere der Schuld für erfüllt an. Ganz erheblich zu seinen Lasten sprach die Tatsache des einschlägigen Bewährungsbruches und die Vielzahl erheblicher schwerwiegender Straftaten binnen kürzester Frist.
Nach Anhörung des Klägers wies ihn das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verfügung vom 20.05.2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Zur Begründung der Entscheidung führte die Behörde u. a. Folgendes aus: Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Danach werde ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden sei. Über die Ausweisung des Klägers als eines heranwachsenden Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen sei und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze, sei nach § 47 Abs. ...