Entscheidungsstichwort (Thema)
Asyl
Nachgehend
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten als Gesamtschuldner.
Tatbestand
Die am 01.08.19XX geborene Klägerin Ziff.1 ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Zusammen mit den Klägerinnen Ziff.2 und 3, ihren am 28.04.19XX und 02.08.19XX geborenen Töchtern, und dem Kläger Ziff.4, ihrem am 15.04.19XX geborenen Sohn, verließ sie die Türkei ihren Angaben zufolge am 18.02.1999 auf dem Luftweg. Begleitet wurden die Kläger vom geschiedenen Ehemann der Klägerin Ziff.1, dem Kläger im Verfahren A 7 K 11246/99. Die Klägerin Ziff.1 besaß einen am 26.05.199X ausgestellten türkischen Personalausweis, in dem sie als ledig bezeichnet wird. Die Kinder waren im Besitz von türkischen Personalausweisen, die jeweils zeitnah zu ihrer Geburt ausgestellt worden waren.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.02.1999 beantragten u.a. die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung von Abschiebungsschutzansprüchen. Die Klägerin Ziff.1 ließ dabei vortragen, dass ihre Scheidung 199X aus politischen Gründen erfolgt sei. Sie seien mit Hilfe von Fluchthelfern und gefälschten Pässen auf dem Luftweg in die Bundesrepublik gekommen. Vor der Flucht hätten sie im Stadtteil XXX in Istanbul gewohnt. Dort würden vor allem Aleviten, Kurden bzw. politisch links eingestellte Personen wohnen; der Stadtteil stehe im besonderen Blickpunkt der staatlichen Kräfte; es bedürfe nur eines geringen Anlasses, um den permanent vorhandenen Druck gegenüber den meisten ohnehin verdächtigten Personen in politische Verfolgung umschlagen zu lassen. Sie habe zusammen mit ihrem früheren Ehemann an zahlreichen politischen Veranstaltungen der HADEP, deren Aktivist/in sie gewesen seien, und auch anderer linker Organisationen teilgenommen, z.B. an 1.Mai-Demonstrationen, Mahnwachen der Samstagsmütter und an den Hungerstreiks für Öcalan. Sie sei in der Frauenkommission der HADEP aktiv gewesen. Darüber hinaus seien sie und ihr früherer Ehemann im „XXX” im Istanbuler Stadtteil XXX aktiv engagiert gewesen. Ihr früherer Ehemann sei in der der HADEP nahestehenden Folklore-Gruppe, die kurdische Volkstänze aufgeführt habe, tätig gewesen und habe dort auch Unterricht gegeben. Ihr Haus sei immer wieder von der Polizei aufgesucht und durchsucht worden. Es sei zu Beleidigungen, Einschüchterungen und körperlichen Übergriffen gekommen. In Abwesenheit ihres früheren Ehemanns sei sie zum Opfer dieser Übergriffe geworden. Um unbehelligt leben zu können, habe sie sich am 29.12.199X von ihrem früheren Ehemann scheiden lassen, um sich bei Übergriffen der Polizei darauf hinausreden zu können, dass sie mit ihrem ehemaligen Mann nichts mehr zu tun habe. Anfang 1998 sei sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes gefragt worden. Als sie gesagt habe, dass sie diesen nicht angeben könne, da sie geschieden seien, sei ihr vorgehalten worden, dass ihr Mann bei der Organisation („Örgüt”) sei und sie seinen Aufenthalt benennen müsse. Nachdem sie dies nicht gekonnt habe, sei sie in brutaler Weise auf den Kopf geschlagen worden; davon habe sie immer noch eine Narbe. Auch in der Folgzeit sei es wiederholt zu Hausdurchsuchungen, Beleidigungen, Bedrohungen (z.B. mit Mord) und körperlichen Übergriffen gekommen. Außerdem seien Drohanrufe erfolgt, mit denen ebenfalls darauf abgezielt worden sei, den Aufenthalt ihres früheren Ehemannes in Erfahrung zu bringen. Dabei hätten sich die Anrufer zuweilen als alte Freunde ihres Mannes ausgegeben; darauf habe sie damit reagiert, dass sie die Telefonnummer verlangt und angeboten habe, dass sie zurückrufe. Die Drohungen hätten sich u.a. darauf gerichtet, sie bzw. die Kinder zu ermorden; dies sei mit Ausdrücken wie „XXX soll euer Grab werden” untermalt worden. Auch die Klägerinnen Ziff.2 und 3 seien in der Schule als kurdische Alevitinnen einem ständigen Psychoterror ausgesetzt gewesen. Der Druck habe sich Ende des letzten Jahres verstärkt, als Öcalan nach Italien ausgereist sei und zwei Nachbarn, die ebenfalls bei der HADEP aktiv gewesen seien, verhaftet worden seien; diese hätten offensichtlich Angaben über sie gegenüber der Polizei gemacht. Da sie – die Klägerin Ziff.1 – jederzeit mit weiteren Misshandlungen ihr bzw. den Kindern gegenüber habe rechnen müssen und ihr früherer Ehemann, der sich seit längerer Zeit versteckt gehalten habe, seine Festnahme und damit verbundene Misshandlung befürchtet habe, hätten sie keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als aus der Türkei zu flüchten.
Am 22.03.1999 wurde die Klägerin Ziff.1 unter Verwendung der türkischen Sprache angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an:
Unter ihrer letzten Anschrift im Stadtteil XXX in Istanbul habe sie von 1995 bis zum 28.12.1998 g...