Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.07.2013 werden aufgehoben, soweit eine über 291,84 Euro hinausgehende Niederschlagswassergebühr erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/9 und die Beklagte 7/9.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2011 bis 2013.
Der Kläger ist Miteigentümer eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Teileigentums in der XXX in XXX XXX. Er ist zugleich Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das betreffende Grundstück (Flst.-Nr. XXX) ist mit XXX Wohneinheiten – XXX Reihenhäusern in XXX Blöcken – bebaut (Hausnummern XXX bis XXX). Das Grundstück verfügt über einen gemeinsamen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen.
Die Beklagte zog den Kläger mit Gebührenbescheid vom 15.07.2011 für den Zeitraum vom 17.06.2010 bis 16.06.2011 zu Abwassergebühren in Höhe von 3.050,30 Euro und mit weiterem Gebührenbescheid vom 17.07.2012 für die Zeit vom 17.06.2011 bis 16.06.2012 zu Abwassergebühren in Höhe von 3.153,55 Euro heran. Beide Bescheide ergingen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachprüfung.
Am 08.04.2013 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Erlass der am 27.04.2013 öffentlich bekannt gemachten Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS –). In den Übergangsbestimmungen dieser Satzung (§ 35 AbwS) bestimmte die Beklagte, dass die Vorschriften über die Abwassergebühren (§§ 22 bis 30 AbwS) rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft treten. Nach diesen Vorschriften erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen – darunter unter anderem Regenrückhaltebecken (§ 2 Abs. 2 AbwS) – Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,75 Euro je Kubikmeter Abwasser (§§ 25, 27 Abs. 1 AbwS) sowie Niederschlagswassergebühren in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter versiegelter Fläche (§§ 25a, 27 Abs. 2 AbwS). Zum Schuldner dieser Gebühren bestimmt die Satzung den Grundstückseigentümer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS), wobei mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner sind (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AbwS).
Zur Höhe der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren hatte das zuständige Amt der Beklagten in der dem Gemeinderat unterbreiteten Beschlussvorlage (Drs.-Nr. 13.062 vom 11.02.2013) erläutert, dass die Gebühren für den Kalkulationszeitraum 2012 bis 2016 auf der Grundlage der Wirtschaftspläne 2012 und 2013 sowie der Prognosen für die Jahre 2014 bis 2016 unter Berücksichtigung der Gewinnvorträge aus dem Vorjahren berechnet worden seien. Außerdem seien die zusätzlichen Gebührenerträge aus den Nachveranlagungen für die Jahre 2011 und 2012 eingerechnet worden, weil die Abwassergebührenbescheide ab dem Jahr 2011 nur vorläufig erteilt worden seien. Den ergänzend beigefügten tabellarischen Übersichten war zu entnehmen, dass im Rahmen der so strukturierten Gebührenkalkulation unter der Rubrik „Vermögensplan / Investitionen” unter anderem ein Posten „Erschließungen/Erweiterungen” berücksichtigt worden war. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 35-45 der Akte „FB Finanzen” der Beklagten (im Folgenden: d.A.) verwiesen.
Die Beklagte setzte für die Berechnung der gesplitteten Abwassergebühren im Ergebnis höhere Gesamtkosten an als in ihrem vor der Satzung vom 08.04.2013 maßgeblichen Abwassersatzungsrecht. Anlass hierfür war die bei der neuen Gebührenkalkulation gewonnene Erkenntnis, dass die Gebührensätze, welche die Beklagte in ihrem früheren Satzungsrecht geregelt hatte, nicht kostendeckend gewesen waren.
Mit Bescheid vom 13.05.2013 teilte die Beklagte dem mit, dass sich aus der Verrechnung der bereits erhobenen Abwassergebühren „mit der rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Schmutzwassergebühr” für die Jahre 2011 bis 2013 zugunsten des Klägers eine Rückerstattung in Höhe von 308,20 Euro ergebe.
Mit an den Kläger adressiertem Bescheid vom 27.05.2013 setzte die Beklagte für das „Objekt XXX XXX” ferner Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 1.313,28 Euro für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 fest. Sie erläuterte, dass es sich dabei um Nacherhebungen für die Jahre 2011 und 2012 sowie um Vorauszahlungen für das Jahr 2013 in Höhe von jeweils 437,67 Euro handele.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 27.05.2013 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2013, dem Kläger zugestellt am 30.07.2013, zurückwies.
Der Kläger hat am 29.08.2013 Klage erhoben. Er meint, die Beklagte habe die Niederschlagswassergebühren „für die Wohnungseigentumsanlage XXX” zu Unrecht allein ihm gegenüber geltend gemacht. Bei der Niederschlagswassergebühr handele es sich um eine grundstücksbezogene Gebühr, die nur jeweils gegen den Eigentümer in Höhe seines Miteigentumsanteils erhoben werden dürfe. Der Miteigentumsanteil des Klägers betrage aber, zusammen mit seiner Ehefrau, nur XXX am Haus und XXX an der Tiefgarage. Wenn die Beklagte in ihrer Satzung sta...