Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht. aufenthaltsbeendende Maßnahmen
Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der am 15.07.1999 erhobene Antrag des Antragstellers,
in Abänderung der Beschlüsse vom 23.06.1999 und 07.07.1999 nach § 123 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen,
- daß der Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis vom 19.05.1999 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchführt,
- die drohende Abschiebung sofort gestoppt wird,
bleibt ohne Erfolg.
Dem auf eine einstweilige Aussetzung seiner Abschiebung gerichteten Rechtsschutzbegehren des Antragstellers fehlt nämlich nach wie vor der Anordnungsgrund, so daß der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Abänderung der Beschlüsse vom 23.06.1999 (Aktenzeichen 4 G 1533/99 (1)) und 07.07.1999 (Aktenzeichen 4 G 1793/99 (1)) hat.
Denn der Antragsteller hat nicht dargetan, daß er nicht weiter im Verborgenen lebt, sondern sich jetzt unter einer bestimmten, von ihm auch angegebenen Anschrift aufhält und dort – auch für den Antragsgegner – zu erreichen ist. Ebenso wenig ist ausgeführt worden, daß nunmehr gültige Rückreisedokumente für den Antragsteller vorhanden sind. Daher ist noch immer in keiner Weise abzusehen, wann konkret aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller durchgeführt werden können.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, daß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegenstehen.
Denn diese Vorschriften vermögen ein von einem anderen Familienangehörigen abgeleitetes Aufenthaltsrecht und einen uneingeschränkten Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht zu begründen. Vielmehr verleiht der in Art. 8 EMRK normierte Schutz des Privat- und Familienlebens letztendlich ebenso wie Art. 6 GG dem Träger dieses Rechts einen Anspruch darauf, daß die zuständigen Behörden und Gerichts bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG, 10.08.1994 – 2 BvR 1542/94 –, EZAR 020 Nr. 4). Bei der insoweit anzustellenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung sind das Interesse des Antragsgegners an der Durchsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung im Rahmen des Ausländer- und Asylrechts einerseits und das Interesse des Antragstellers an der Eingehung und Aufrechterhaltung familiärer Bindungen andererseits gegeneinander abzuwägen, wobei in Bezug auf letzteres Zumutbarkeitserwägungen eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfG a.a.O.).
Danach kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden, daß eine Abschiebung des Antragstellers gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK verstößt, so daß diese Recht eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung gebieten würden.
Der Antragsteller ist auf Grund des seit dem 26.03.1998 bestandskräftigen negativen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vollziehbar ausreisepflichtig und es besteht ein erhebliches öffentliche Interesse daran, daß vollziehbar Ausreisepflichtige dieser Verpflichtung auch unverzüglich nachkommen. Demgegenüber verleihen die familiären Beziehungen des Antragstellers ihm keinen Anspruch auf eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung. Zwar ist der Antragsteller Vater der am 29.01.1997 geborenen deutschen Staatsangehörigen …, für die der Antragsteller (erst nach Erhebung einer auf die Feststellung der Vaterschaft gerichteten Klage durch das Jugendamt des Antragsgegners) nunmehr im Juli 1999 die Vaterschaft anerkannt und mit der Mutter des Kindes, seiner Verlobten, eine Erklärung hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts abgegeben hat. Das Gericht verkennt auch nicht, daß ein regelmäßiger Umgang des Kindes mit seinem Vater im Interesse des Kindes liegt. Vor dem Hintergrund, daß der Antragsteller die Möglichkeit hat, sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung vom Ausland aus weiterzuverfolgen und die dem Antragsteller zugemutete Trennung von seinen Angehörigen damit nicht auf Dauer angelegt ist, verstößt eine Abschiebung jedoch nicht gegen Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Anhaltspunkte dafür, daß auch eine vorübergehende Trennung des Antragstellers von seinem Kind unverhältnismäßig sein könnte, sind vorliegend nicht gegeben, denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß das bei seiner Mutter lebende Kind oder die Verlobte so auf die Lebenshilfe des Antragstellers angewiesen sein könnten, daß auch eine vorübergehende Trennung unzumutbar erschiene. Dies gilt um so mehr, da der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen bereits seit Januar 1999 nicht mehr bei seiner Familie lebt, sondern nur noch telefonisch Kontakt zu dieser hält – dies ist ihm jedoch auch vom Ausland aus möglich.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfol...