Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht. aufenthaltsbeendende Maßnahmen

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 31.08.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1523/99)

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Der am 02.07.1999 erhobene Antrag des Antragstellers,

nach § 123 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen,

  1. daß der Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis vom 19.05.1999 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchführt,
  2. die drohende Abschiebung sofort gestoppt wird,

bleibt ohne Erfolg.

Dem auf eine einstweilige Aussetzung seiner Abschiebung gerichteten Rechtsschutzbegehren des Antragstellers fehlt nämlich nach wie vor der Anordnungsgrund, so daß der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Abänderung des Beschlusses vom 23.06.1999 (Aktenzeichen 4 G 1533/99 (1)) hat.

Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, diese Vorschrift ist auf einen Beschluß über einen Antrag nach § 123 VwGO entsprechend anzuwenden.

Der Antragsteller hat vorliegend eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage jedoch nicht dargetan.

Das Gericht hat in dem Beschluß vom 23.06.1999 den Anordnungsgrund mit der Begründung verneint, der Aufenthaltsort des Antragstellers sei der Ausländerbehörde seit Januar 1999 nicht bekannt, so daß eine Abschiebung derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht komme. Zudem seien ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge keine Rückreisedokumente für den Antragsteller mehr gegeben, für die Ausstellung eines neuen Dokumentes sei nach Mitteilung des Türkischen Generalkonsulats an den Antragsgegner vom 04.12.1998 eine Bearbeitungszeit von 10–14 Tage erforderlich.

Daß sich diese Umstände nunmehr geändert haben, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Der Antragsteller hat insbesondere nicht dargetan, daß er nicht weiter im Verborgenen lebt, sondern sich jetzt unter einer bestimmten, von ihm auch angegebenen Anschrift aufhält und dort – auch für den Antragsgegner – zu erreichen ist. Ebenso wenig ist ausgeführt worden, daß nunmehr gültige Rückreisedokumente für den Antragsteller vorhanden sind. Daher ist nach wie vor in keiner Weise abzusehen, wann konkret aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller durchgeführt werden können.

Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers steht dieser Annahme auch das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 VwGO nicht entgegen. Denn dem Antragsteller bleibt es, wenn er eine materielle Überprüfung der Sach- und Rechtslage begehrt, unbenommen, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Das Gericht würde den Anordnungsgrund dann jedenfalls nicht mehr mit der Begründung des unbekannten Aufenthaltes verneinen. Da die Rückreisedokumente des Antragstellers vor einer Abschiebung zunächst noch verlängert werden müßten, könnte der Antragsteller auch nicht so umgehend abgeschoben werden, daß ihm die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr möglich wäre.

Zudem entspricht es hiesiger Praxis, daß die Ausländerbehörden das Gericht bei anhängigen Eilverfahren von einer geplanten Abschiebung in Kenntnis setzen und dem Gericht damit eine rechtzeitige Entscheidung ermöglichen. Über einen im Zusammenhang mit einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung gestellten Eilantrag entscheidet das Gericht nötigenfalls auch sehr kurzfristig.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

 

Unterschriften

Bohn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611262

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