Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Kläger sind Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas, moslimischen Glaubens.
Die Kläger reisten am 26.09.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 11.12.1991 einen Asylantrag.
Während der am 23.08.1994 durchgeführten Anhörung der Kläger durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Kläger zu 1. an, daß er ausgereist sei, weil er von den Serben vertrieben worden sei. Im August 1991 habe er der Einberufung zur jugoslawischen Armee. Folge geleistet, sei dann aber nach 10 Tagen desertiert. Nach der Desertion sei er, ebenfalls für 10 Tage, für die damals im Aufbau befindliche bosnisch-moslimisch Extremisteneinheit tätig gewesen. Im Anschluß daran sei er ausgereist. Die Klägerin zu 2. bestätigte im wesentlichen das Vorbringen ihres Ehemannes und Klägers zu 1..
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.04.1997 wurde der Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt und festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurden die Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert.
Dieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 20.06.1997 zugestellt. Mit am 27.06.1997 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten haben die Kläger bezüglich dieses Bescheides Klage erhoben. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, daß eine Rückkehr der Kläger unmöglich sei, weil unter anderem das Wohnhaus der Kläger vollkommen zerstört worden sei. Auch hätten die Kläger im Falle ihrer Rückkehr keine Möglichkeit, woanders eine Unterkunft zu finden. Sämtliche Familienangehörige würden in Deutschland leben. Auch hätten die Kläger im Falle ihrer Rückkehr keinerlei Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Schließlich befürchtet der Kläger zu 1. im Falle seiner Rückkehr Schwierigkeiten, weil er nicht nur von der jugoslawischen Armee, sondern auch von der bosnischen Militäreinheit desertiert sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.04.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.
Mit Beschluß der Kammer vom 12.10.1998 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes (1 Hefter) und des Ausländeramtes (6 Hefter) sowie auf den Inhalt der den Beteiligten mitgeteilten Unterlagen (Dokumente 1 bis 94 der Erkenntnisliste Bosnien-Herzegowina) verwiesen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG –) weder Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes – AuslG –; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht.
Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980 – 1 BvR 147/80 u.a. –, BVerfGE 54, 341). Wird nicht die physische Freiheit, sondern werden andere Grundfreiheiten gefährdet wie etwa die der Religionsausübung oder der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen – also die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben – und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftslandes aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 – 2 BvR 478/86 u.a. –, BVerfGE 76, 143). Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnun...