Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht (Bosnien-Herzegowina)
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Klägerseite hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Sie reisten wegen des Bürgerkrieges in ihrer Heimat in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurden die Kläger zu ihrem Asylbegehren gehört. Sie haben hierbei insbesondere auf ethnische Probleme wegen ihrer Mischehe hingewiesen.
Mit Bescheid vom 28.7.1997 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Asylbegehren abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneint und eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erlassen.
Am 18.6.1998 haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Im Verfahren 9 E 30780/98.A (1) haben die Kläger eine weitere Klage erhoben, die vom Verwaltungsgericht Frankfurt an das hiesige Gericht verwiesen und nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt wurde.
Die zunächst erhobene Klage auf Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG haben die Kläger unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Klägerseite beantragt nur noch,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 2.4.1997 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Der Klägerseite steht ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 51 Abs. 1 AuslG) offensichtlich nicht zu.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen für die Kläger offensichtlich nicht vor.
Es kann zunächst offenbleiben, ob die Klägerseite vor ihrer Ausreise wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer Religionszugehörigkeit einer staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung durch die Serben ausgesetzt waren. Es ist – bei Anwendung des allgemeinen Prognosemaßstabes – nicht beachtlich wahrscheinlich, daß insoweit bei einer heutigen Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina landesweit politische Verfolgung droht (BVerwG, Urt. vom 6.8.1996 – 9 C 172.95 – DVBl. 1997, 182 ff.; VG Wiesbaden, Urt. v. 9.6.1997 – 9 E 30375/97.A (1)).
Bei der Prüfung der gegenwärtigen Verhältnisse im Heimatstaat der Klägerseite, der Republik Bosnien und Herzegowina, ist zu berücksichtigen, daß dieser als Gesamtstaat ungeachtet des am 14.12.1995 in Paris unterzeichneten Friedensabkommens von Dayton/Ohio bislang lediglich formaljuristisch existiert. Tatsächlich zerfällt der Heimatstaat der Klägerseite in zwei derzeit verselbständigte Entitäten, zum einen in die bereits vor der Unabhängigkeit ausgerufene „Serbische Republik” (Republika Srpska) mit Verwaltungssitz in Pale, zum anderen in die muslimisch-kroatische „Föderation” mit dem Verwaltungssitz in Sarajewo. Innerhalb der Föderation leben zwei Volksgruppen, die muslimischen Bosnier und die bosnischen Kroaten. Das Gebiet der Herzegowina wird dabei mehrheitlich von bosnischen Kroaten, Mittel- und Nordbosnien mehrheitlich von muslimischen Bosniern bewohnt. In Mittelbosnien gibt es zum Teil auch kroatischen Enklaven (dazu: Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7.6.1996 und vom 13.9.1996 sowie zuletzt vom 30.9.1997). Die Wahlen im September 1996 haben die nationalen Parteien (SDA, HDZ und SDS) erwartungsgemäß gewonnen; Alija Izetbegovic wurde in seinem Amt als Präsident des Gesamtstaates bestätigt.
Für den Fall der Rückkehr nichtserbischer Volkszugehöriger in das Gebiet der Serbischen Republik sind asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen derzeit nach der Auskunftslage zu befürchten. Die Wahrung von Minderheitenrechten und die Religionsfreiheit sind weitgehend Theorie (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7.6.1996 und vom 13.9.1996). Die Bevölkerung setzt sich derzeit nahezu ausschließlich aus Serben zusammen; das Verhalten der Führung in Pale läßt eher eine Bereitschaft zur Fortführung der ethnischen Konfrontation erkennen, als eine Bereitschaft zur Versöhnung mit den ehemaligen Gegnern. Eine Rückkehr von Nicht-Serben in dieses Gebiet ist nach derzeitiger Erkenntnislage nahezu ausgeschlossen.
Dagegen sind im Bereich der Föderation Verfolgungsmaßnahmen für muslimische Bosnier und bosnische Kroaten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten. Die Klägerseite ist dort keiner asylrelevanten Gefahr ausgesetzt; auch ist diese Entität erreichbar (BVerwG NVwZ 1996, 199). Die Republik Bosnien und Herzegowina bietet ...