Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und kurdische Volkszugehörige. Sie reisten im Mai 1993 per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Anläßlich der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 03.06.1993 gab der Kläger zu 1. unter anderem an, er habe ein eigenes Geschäft gehabt. Dieses sei verkauft worden. Er sei 1992 festgenommen und 1993 wieder entlassen worden. Er sei sechs Monate in Haft gewesen. Insgesamt sei er fünfmal verhaftet worden. Bei der letzten Haft habe er sein Gedächtnis verloren. Er habe die PKK unterstützt. Sie hätten ihnen freiwillig Geld gegeben. Man habe ihm in der Haft vorgeworfen, daß er nicht nur die PKK unterstützt habe, sondern auch einer von ihnen gewesen sei. Man habe ihn auch gefoltert. Die Klägerin zu 2. gab unter anderem an, sie könne mit Zahlen nicht zu recht kommen. Als ihr Mann für noch insgesamt sechs Monate in Haft gewesen sei, hätten sie die zwei Geschäfte verkauft. Sie sei einmal festgenommen worden. Ihr Mann sei mehrfach festgenommen und im Gefängnis auch gefoltert worden. Mehrmals seien die Soldaten gekommen und hätten bei ihnen Razzien durchgeführt. Sie hätten es dann nicht mehr aushalten können und seien geflüchtet. Ihr Mann sei insgesamt fünfmal verhaftet worden. Er sei zur Folterstelle gebracht worden. Insgesamt sei er 40 Tage, 45 Tage, 35 Tage, zwei Monate, 50 Tage und weiterhin sechs Monate in Haft gewesen. Ihrem Mann sei vorgeworfen worden, daß er die PKK unterstützt habe. Sie hätten sowohl die KAWA als auch die PKK unterstützt. Ob ihr Mann in jüngster Zeit einmal von Polizisten bedroht worden sei, wisse sie nicht.
Mit Bescheid vom 09.02.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Der Bescheid wurde den Klägern am 22.02.1994 zugestellt.
Am 24.02.1994 haben die Kläger Klage erhoben. Sie beziehen sich auf ihren bisherigen Vortrag und auf das bereits dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Kenntnis gegebene amtsärztliche Gutachten vom 22.12.1993.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09.02.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat mit Beschluß vom 11.04.1995 den Rechtsstreit dem Berichterstatter gemäß § 76 AsylVfG zur Entscheidung übertragen.
Die Kläger zu 1. und zu 2. sind im Termin zur mündlichen Verhandlung informell zu ihren Asylgründen gehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird Bezug genommen auf die Terminsniederschrift.
Im übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 5 K 2779/92 VG Neustadt, 5 K 1161/90 VG Neustadt, 5 K 4269/94 VG Neustadt und die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgelegte Behördenakte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG noch auf die Feststellung, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Ihre Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG können die Kläger nicht mit der Berufung auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit erreichen. Unabhängig von der Frage des Vorliegens einer Gruppenverfolgung von Kurden im Südosten der Türkei können sie sich nämlich den dort vorkommenden menschenrechtswidrigen Behandlungen jedenfalls durch einen Aufenthalt in der West-Türkei entziehen. Dort besteht für Kurden nach wie vor die Möglichkeit; sich für eine jedenfalls bescheidene Lebensführung eine ausreichende Existenzgrundlage zu sichern (I. 59, 76, 104, 112, 116, 118). Auch Informationen, wonach die Eskalation der Auseinandersetzungen in den Notstandsgebieten nicht gänzlich ohne Folgen in der West-Türkei geblieben ist, ändern nach Auffassung des Gerichtes an dieser Bewertung nichts.
Amnesty international berichtet davon, daß auch in der Westtürkei Repressionen gegen Ku...