rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsabgaben. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.225,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 27. Mai 1993 über die Festsetzung und Erhebung eines Ausgleichsbetrages gemäß § 154 BaugesetzbuchBauGB – hat keinen Erfolg, weil ein überwiegenden öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide besteht.

Der Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB stellt eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar (BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 – 4 C 30/90 – DVBl. 1993, 441). Daher gelten für Inhalt und Umfang der gerichtlichen Prüfung beim vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Grundsätze über die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Abgabenbescheides und dem privaten Interesse eine Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs kann das Gericht die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nur anordnen, wenn und soweit ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 02.02.1984 – 6 D 2/83 – NJW 1986, 1004).

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Diese finden ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 bis Abs. 4 BauGB. Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Das Grundstück Flurstück Nr. 201 liegt ausweislich der vorgelegten Planunterlagen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „O. I a”. Die sachliche Ausgleichsbetragspflicht ist gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB entstanden. Danach ist der Ausgleichsbetrag nach Abschluß der Sanierung (§§ 162 und 163 BauGB) zu entrichten. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Dezember 1992 die Sanierung betreffend das Grundstück Flurstück Nr. 201 für abgeschlossen erklärt hat. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerinnen kommt es nicht darauf an, daß diese keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Denn nach § 163 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB kann die Entlassung aus der Sanierung sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen erfolgen. Letztlich bedarf diese Frage aber keiner weiteren Erörterung, da der Bescheid vom 30. Dezember 1992 Bestandskraft erlangt hat. Gegen diesen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid ist innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 VwGO kein Widerspruch eingelegt worden, so daß dieser Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Da keinerlei Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, ist somit von einer wirksamen Entlassung aus der Sanierung auszugehen, selbst wenn sich diese als rechtswidrig erweisen sollte. Aus diesem Grunde können die Antragstellerinnen auch nicht damit gehört werden, daß dem Bescheid vom 30. Dezember 1992 kein Ratsbeschluß zugrunde liegt. Selbst wenn einer solcher Beschluß – was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf – erforderlich sein sollte, so führte das Fehlen des Ratsbeschlusses lediglich zur Rechtswidrigkeit und wäre wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft für die hier streitige Frage des Entstehens der Ausgleichsbetragspflicht rechtlich unerheblich.

Die Antragstellerinnen rügen ferner, daß der Gutachterausschuß einen falschen Wertermittlungsstichtag zugrunde gelegt hätte. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn es ist in keiner Weise vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die Wertermittlung gemäß § 154 Abs. 2 BauGB unzutreffend wäre. Der Gutachterausschuß hat einen Anfangswert von 585,00 DM/qm und einen Endwert von 635,00 DM/qm ermittelt. Ausweislich des Gutachtens (Seite 5) erfolgte ein „Ausbau der Hauptstraße zur attraktiven Fußgängerzone”. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der sonstigen im Gutachten enthalten Angaben ist bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellbar, daß die Annahme einer Werterhöhung von 50,00 DM völlig außerhalb derjenige Größenordnung sich bewegen würde, die sich aufgrund eines mit umfassenden Aufklärungsmöglichkeiten verbundenen Hauptsacheverfahrens ergeben könnte.

Die Antragsgegnerin hat den Abgabenbescheid auch zu Recht an die Antragstellerinnen als Gesamtschuldner gerichtet. Zwar sind nach § 154 Abs. 1 Satz 1...

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