Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Im Juni 2000 einigten sich die Beklagten sowie die Vertreter des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer P. und M. e.V., des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins I. (X..) e.V., des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins W. e.V., des Mieterbundes P.-M. e.V. sowie die Kreiswohnstättengenossenschaft I. (X..) e.G. dahingehend, zur Fortschreibung des Mietspiegels des Nordkreises H. für das Jahr 2002 im Rahmen der Datenerhebung Fragebögen zusammen mit den Grundbesitzabgabenbescheiden Ende Januar 2001 an alle Grundbesitzer zu versenden. Von den anschließend versandten 14.000 bis 15.000 Fragebögen wurden 1.969 Fragebögen zurückgesandt, die insgesamt 2.664 Haushalte erfassten. Am 6. November 2001 beschlossen die Beklagten sowie die Interessenvertreter der Vermieter und Mieter mehrheitlich, dass der anhand dieser Daten erstellte Mietspiegel ab dem 1. Januar 2002 in Kraft treten und als qualifizierter Mietspiegel herausgegeben werden sollte. Der Vertreter des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer P. -g. und M. e.V., Herr V., sowie der Vertreter des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins I. (X..) e.V., Herr M., stimmten dagegen, den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel zu veröffentlichen.
In dem im Anschluss veröffentlichten Mietspiegel 2002 des Nordkreises H. heißt es u.a.:
„Zusammengestellt vom:
Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer P. und M. e.V. …, Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein I. (X..) e.V., Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein W. e.V., Mieterbund P. -M. e.V. …, Kreiswohnstättengenossenschaft I. (X..) e.G. …,
unter Mitwirkung der Städte C., I. (X..), W., X. (X..) und der Gemeinde T..
Der Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer P. und M. e.V. hat der Kennzeichnung des Mietspiegels als „qualifizierter Mietspiegel” nicht zugestimmt. …
Dieser Mietspiegel ist ein qualifizierter Mietspiegel gem. § 558 d BGB, auf Grund dessen vermutet wird, dass die darin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Er dient als Begründungsmittel bei Mieterhöhungsverlangen und als Orientierungshilfe beim Abschluss von Neuvermietungen. …”.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mietwohnhauses in I. (X..). Am 26. März 2002 hat sie Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Veröffentlichung des Mietspiegels als qualifizierten Mietspiegel wendet. Zur Begründung trägt die Klägerin vor: Die Klage sei zulässig. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1996 entschieden, dass die Klage eines Vermieters gegen die Gemeinde mit dem Ziel, den kommunalen Mietspiegel verwaltungsgerichtlich allgemein daraufhin überprüfen zu lassen, ob die darin angegebenen ortsüblichen Vergleichsmieten zutreffend ermittelt worden sind, unzulässig sei. Diese Entscheidung sei allerdings zu einem Mietspiegel nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) und damit zur alten Rechtslage ergangen, bei der der Mietspiegel so ausgestaltet gewesen sei, dass es sich hierbei um eine schlicht verwaltende Tätigkeit der Gemeinde ohne bindende Außenwirkung gehandelt habe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe dabei insbesondere darauf basiert, dass der Mietspiegel kein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) sei und das Gesetz auch keine Vermutung im Sinne des § 292 ZPO dahingehend aufstelle, dass ein Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergebe. Genau dies habe sich nunmehr geändert, da gem. § 558 d Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zumindest im Rahmen eines Zustimmungsprozesses einem qualifizierten Mietspiegel eine Vermutungswirkung im Sinne des § 292 ZPO zukomme. Deshalb sei die Literatur einhellig der Auffassung, dass ein qualifizierter Mietspiegel nunmehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Die Klagebefugnis sei zu bejahen, weil sie bei einem Mieterhöhungsverlangen dem Mieter mitteilen müsste, dass die geforderte Miete (gegebenenfalls) über den in dem qualifizierten Mietspiegel aufgeführten Entgelten liege. Wenn aber dieser Mietspiegel nicht nach wissenschaftlichen Methoden erstellt worden sei, berge dies die Gefahr falscher Werte, die dann unter Umständen von ihr im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens hingenommen werden müssten. Darüber hinaus sei die Klage auch begründet. Der streitbefangene Mietspiegel erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Bewertung als qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB. Es fehle bereits an der erforderlichen Anerkennung durch die Gemeinde oder die Interessenvertreter der Vermieter oder Mieter. Vorliegend habe sowohl der Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer P. und M. e.V. als auch d...