Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anordnungsgrund, wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Fehlender Anspruch, wenn die begehrte Maßnahme nicht notwendig und geeignet ist
Normenkette
VwGO § 123; SGB VIII § 35a
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der am … 1998 geborene Antragsteller leidet nach einem Gutachten der … Klinik vom …. April 2009 an einer Anpassungsstörung mit emotionaler Sympomatik, einer Rechtschreibstörung und einer deutlichen Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung. Nach einer ohrenärztlichen Stellungnahme vom …. Juli 2007 wurden ferner eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung sowie eine Sprachentwicklungsstörung festgestellt.
Die Familie des Antragstellers, zu der neben seinen Eltern zwei 2002 und 2004 geborene Geschwister gehören, erhielt vom Antragsgegner in den Jahren 2004 bis Januar 2007 Unterstützung durch die Gewährung einer Tagespflege für die drei Kinder, vom …. September 2006 bis zum Frühjahr des Jahres 2008 außerdem eine sozialpädagogische Familienhilfe.
Mit Bescheiden vom …. August 2008 und vom …. September 2009 bewilligte der Antragsgegner als Hilfe zur angemessenen Schulbildung die Kosten einer ambulanten Legastheniebehandlung für den Antragsteller im Umfang von zunächst 40, dann weiteren 20 Behandlungseinheiten.
Mit Schreiben vom …. März 2009 bzw. …. August 2009 beantragte die Mutter des Antragstellers für diesen beim Antragsgegner ab September 2009 die Übernahme des Schulgeldes sowie der Fahrtkosten für den Besuch der …Schule in …. Bei dieser Schule handelt es sich um ein staatlich anerkanntes Ganztagesgymnasium mit angeschlossenem Internat, das nach Angaben der Schule Wert auf eine zeitgemäße, individuelle Förderung sowohl im schulischen als auch im musischen Bereich und beim sozialen Miteinander legt. Die individuelle pädagogische Arbeit werde durch mögliche heilpädagogische Maßnahmen unterstützt, eine qualifizierte Heilpädagogin und ein qualifizierter Heilpädagoge stünden kontinuierlich ebenso wie eine Legasthenietherapeutin zur Verfügung.
Der Antrag wurde damit begründet, dass diese Schule im Gegensatz zu den staatlichen Regelschulen eine individuelle Förderung sowie eine Hausaufgabenbetreuung biete. Das Lernen in einer kleinen Klasse sei wichtig, da bei dem Antragsteller neben der seelischen Behinderung auch eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung vorliege, und der Lärmpegel in großen Klassen für ihn zu hoch sei.
Mit Schreiben vom …. Juni 2009 wies der Antragsgegner die Eltern des Antragstellers darauf hin, dass Schulgeld im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelische Behinderte nur in begründeten Einzelfällen übernommen werden könne, wenn das Kind auf keiner Regelschule beschult werden könne und es keine alternative Schulform als die Gewählte gebe. Für den Antragsteller seien die bewilligte Legasthenietherapie sowie die angebotene soziale Gruppenarbeit die geeigneten und ausreichenden Maßnahmen.
Nachdem der Antragsteller den Probeunterricht in der …Schule erfolgreich absolviert hat, besucht er seit September 2009 die 5. Klasse dieser Schule.
Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom …. Februar 2010 die Kostenübernahme für den Besuch der …Schule sowie den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten zu dieser Schule ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei dem Personenkreis des § 35 a SGB VIII aufgrund der bestehenden Anpassungsstörung und der isolierten Rechtschreibstörung zuzurechnen. Jedoch sei der Besuch der gewählten Schule nicht als erforderliche, geeignete und ausreichende Maßnahme zu sehen, um eine drohende seelische Behinderung zu vermeiden. So bestünden bereits Zweifel, ob das Gymnasium die geeignete Beschulung für den Antragsteller darstelle, da das Übertrittszeugnis nur eine Eignung für die Hauptschule und eine bedingte Eignung für den Besuch der Realschule ausgesprochen habe. Für die Situation des Antragstellers sei auch eine Veränderung im familiären Bereich erforderlich, weshalb die Familie bereits verschiedene Maßnahmen angeboten bekommen habe, die teilweise abgelehnt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2010 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, unter Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom …. Februar 2010 diesen zu verpflichten, dem Antragsteller teilstationäre Eingliederungshilfe in Form von Kostenübernahme für den Besuch der …Schule in … ab September 2009 für die Dauer des Schulbesuchs durch den Antragstellers zu bewilligen sowie ihn weiter zu verpflichten, auch die Fahrtkosten hierfür zu übernehmen (Az. M 18 K 10.1263).
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010, eingegangen am 24. Juni 2010, stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweili...