Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis eines Sondereigentümers. Kein Verstoß gegen Rücksichtsnahmegebot bei Baulückenschließung in besonderer. städtebaulicher Situation. Lichteinfallwinkel. Abweichung von Abstandsflächen. Pavillonabstand
Normenkette
BauGB § 30 Abs. 3, § 34; BayBO Art. 63, 6
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Vorbescheid zum Neubau eines Wohngebäudes mit sechs Vollgeschossen und drei Rückgebäuden mit drei und vier Geschossen sowie einer Tiefgarage.
Der Kläger ist Sondereigentümer einer im 2. OG gelegenen Wohnung des WEGgeteilten Anwesens … str. 40, Fl.Nrn. …, Gemarkung …. Das WEGGrundstück ist im westlichen straßenseitigen Bereich mit einem vier-geschossigen Wohngebäude bebaut und verfügt über ein ausgebautes Dach-geschoss. Im rückwärtigen Bereich stehen auf dem Anwesen ein viergeschossiges Mittelgebäude, dessen Giebelwand über die Traufkante hinausragt und ein zweigeschossiges Rückgebäude mit ausgebautem Dachgeschoss.
Die Beigeladenen sind die Bauträger für das streitgegenständliche Bauvorhaben auf dem hieran südlich angrenzenden Grundstück … straße 38, Fl.Nr. …, auf dem bisher ein zweigeschossiges Bestandsgebäude mit ausgebautem Dach-geschoss steht sowie im rückwärtigen Bereich ein eingeschossiges Gebäude mit Satteldach, das an der Nordseite mit seiner Rückseite zum Teil an das klägerische Grundstück angebaut und ca. 15 m lang ist.
Das streitgegenständliche und das klägerische Grundstück liegen im Quartier … straße, … straße und … straße, in dem entlang der … straße eine straßenseitige Baulinie festgesetzt ist. Die Bebauung in der … straße ist weit überwiegend wohngenutzt, es finden sich daneben einige Einheiten, die als Dienstleistungsbetrieb oder Lokale genutzt werden.
Das südlich an das streitgegenständliche Grundstück angrenzende Gebäude … straße 36 ist sechsgeschossig und verfügt zusätzlich über ein ausgebautes Dachgeschoss. Die davon südlich benachbarten Gebäude (… straße 12 und 10) entsprechen in ihrer Höhenentwicklung der … str. 36.
Die nördlich neben dem klägerischen Grundstück gelegenen Wohngebäude … straße 42 bis 46 sind fünfgeschossig und verfügen über eine verkürzte Geschossebene oberhalb der ersten Traufkante, die insoweit auf gleicher Höhe mit der Traufkante des klägerischen Vordergebäudes liegt. Die zweite Traufkante über diesem Geschoss liegt ca. 2 m höher als die klägerische Traufkante. Der First des Gebäudes liegt ca. 3 m über dem First des klägerischen Mansarddachs.
Das westlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Eckgebäude … straße 16 ist viergeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss im relativ steil gestellten Walmdach. Die Gebäude … straße 43 und 45 sind baugleich, weisen jeweils vier Geschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss auf. In der Mitte der beiden Gebäude befindet sich eine Zwerchgiebelkonstruktion, deren Traufkante ca. 1,50 m über der Traufkante der straßenseitigen Mansarddächer liegt.
Vergleiche zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung folgenden Lageplan 1:1.000 sowie die Systemschnitte 1: 500. Die Pläne sind aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.
Am 22. Oktober 2012 beantragten die Beigeladenen einen Vorbescheid nach Plan-Nr. …. Nach den Planunterlagen ist auf dem Grundstück … str. FlNr. … (zwischen … str. 40 und 36) eine Bebauung an der südlichen Grundstücksgrenze in 4 Blöcken (alle mit Flachdach) beabsichtigt, wobei der viergeschossige Block 3 an die nördliche Grundstücksgrenze an den dort auf dem Nachbargrundstück vorhandenen dreigeschossigen Baukörper anschließt. Block 1 soll sechsgeschossig, Block 2 und 4 jeweils dreigeschossig werden. Der Abstand von Block 1 zur nördlichen Grundstücksgrenze soll 4 m, von Block 2 und 4 jeweils 13 m betragen. Die Gebäudekomplexe erreichen eine Höhenentwicklung von 18,90 m beim sechsgeschossigen Teil, beim dreigeschossigen Teil 9,30 m und beim viergeschossigen 12,30 m.
Am … Februar 2012 erteilte die Beklagte den beantragten Vorbescheid. Sie führte aus, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 30, 34 Absatz 1 BauGB beurteile. Das maßgebliche Geviert sei geprägt durch eine fast durchgehend geschlossene 4- bis 6- geschossige Straßenrandbebauung und einer Vielzahl von Gebäuden im Gebietsinneren. Im Einzelnen wurden die im Vorbescheidsantrag gestellten 10 Fragen folgendermaßen beantwortet:
Frage 1: Ist das in den Plänen dargestellte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung- Wohnen- sowie zusätzlich im Vordergebäude im Erdgeschoss Laden/Atelier/Büro, planungsrechtlich zulässig?
Antwort: Ja.
Frage 2: Ist das Vordergebäude wie in den Plänen dargestellt vom Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?
Antwort: Ja, das Vordergebäude ...