Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltugsstreitsache. Abgeschlossenheitsbescheinigung
Normenkette
VwGO § 116 Abs. 1, § 117 Abs. 4
Beteiligte
Landesanwaltschaft München als Vertreter des öffentlichen Interesses |
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.1988 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Kellerräume Nrn. 41 bis 44 im Anwesen … in München zu erteilen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin errichtete mit Genehmigung der Beklagten auf dem Grundstück FlNr. 441/6 der Gemarkung N …, ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage. Mit Bescheinigung vom 10.12.1987 bescheinigte ihr die Beklagte aufgrund § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG, daß die im Aufteilungsplan Nr. 87/078705 mit Nrn. 1 bis 40 bezeichneten Wohnungen mit Kellerabteilen gleicher Nummern und die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume Nrn. 45 bis 55 (Kfz-Stellplätze in der Tiefgarage) in sich abgeschlossen sind. Die im Zwischenkeller des Vordergebäudes befindlichen Kellerräume Nrn. 41 bis 44 wurden in den Aufteilungsplänen von der Klägerin gestrichen.
Am 15.01.1988 beantragte die Klägerin, ihr in Abänderung zur Bescheinigung vom 10.12.1987 die Abgeschlossenheitsbescheinigung für die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume Nrn. 41 bis 44 zu erteilen (Aufteilungspläne Nr. 88/003749). Mit Bescheid vom 22.02.1988 lehnte die Beklagte die Ausstellung einer derartigen Bescheinigung ab, weil die bezeichneten Kellerräume keiner Hauptnutzung zugeordnet seien. Die Kellernutzung sei keine sondereigentumsfähige Nutzung, sondern lediglich eine Bezeichnung für die Lage des Raumes unter der Erdgleiche. Er sei deshalb nur zusammen mit einer Hauptnutzung (z. B. Zuordnung zu Wohnung) aufteilbar, der der Keller als Bestandteil beigeordnet werde.
Über den von der Klägerin dagegen eingelegten Widerspruch wurde nicht entschieden.
Am 01.09.1988 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Die Kellerräume seien bauaufsichtlich genehmigt. Sie seien von einem eigenen abschließbaren Vorraum aus zu betreten, also abgeschlossen. Die Beklagte dürfe lediglich prüfen, ob die Räume abgeschlossen seien; eine Aussage über die zusätzliche Nutzung des Sondereigentums enthalte die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht. Die Kellerräume seien auch sondereigentumsfähig. Der Forderung der Beklagten, die Kellerräume Wohnungen zuzuordnen oder als Gemeinschaftseigentum auszuweisen, könne aus praktischen und rechtlichen Gründen nicht nachgekommen werden. Bei der Teilungserklärung sei noch nicht bekannt, welche Käufer die zusätzlichen Kellerräume erwerben würden; eine Zuordnung dieser Kellerräume sei deshalb vorab nicht möglich. Eine Ausweisung als Gemeinschaftseigentum verbunden mit der Zuweisung an einen Eigentümer zur ausschließlichen Nutzung verwische die Rechtsklarheit und führe in der Praxis zu Problemen im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.02.1988 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Kellerräume Nrn. 41 bis 44 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen: Die betreffenden Kellerräume seien nicht abgeschlossen. Die Räume im Kellerbereich dürften mit eigener Nummer als selbständiges Teileigentum nur dann ausgewiesen werden, wenn sie als zusätzliche Anlagen mit selbständigem Nutzungszweck bauaufsichtlich genehmigt worden seien und nicht als Nachweis für die Gesamtanlage erforderlich seien. In den Aufteilungsplänen sei keine konkrete Zweckbestimmung der Kellerräume vorgenommen worden; eine konkret definierte Nichtwohnnutzung (z. B. als Laden, Werkstattraum, sonstiger gewerblicher Raum, Praxisraum, Garage oder ähnliches) sei nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Kellerräume sollten jedoch als zusätzliche Kellerräume dienen. Sie seien also Bestandteile der Wohnungen; an ihnen könne nur zusammen mit der betreffenden Wohnung Sondereigentum begründet werden.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt, der Klage stattzugeben.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG gerichtete Klage erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer allgemeinen Leistungsklage wie auch einer Verpflichtungsklage nach § 75 VwGO. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob der Ablehnung der Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung durch förmlichen Bescheid anders als der Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst Regelungscharakter und damit die Eigenschaft eines Verwaltungsakts zu...