Entscheidungsstichwort (Thema)
Lärmbelästigung durch Hundegebell. Ordnungsverfügung
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises … vom 28. März 1990 wird aufgehoben, soweit darin ein Zwangsgeld angedroht wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor selbst in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger hält in einem Zwinger auf seinem Hausgrundstück, das sich in einem Wohngebiet befindet, zwei Schäferhunde als Wachhunde. Ein Hund steht in seinem Eigentum, der andere gehört dem Bruder des Klägers, der im vorliegenden Verfahren als Prozeßbevollmächtigter auftritt.
Durch das nächtliche Bellen der Hunde fühlten sich die Nachbarn des Klägers dauernd in ihrer Nachtruhe gestört. Nach mehreren fruchtlos verlaufenen mündlichen Aufforderungen, diesen Zustand abzustellen, wandten sich die Nachbarn … und … im Namen der Anwohnerschaft … in einem Beschwerdebrief vom 11. Dezember 1989 an den Kläger. Unter Hinweis auf die Ruhestörungen und die damit verbundenen Schlafdefizite forderten sie ihn darin nochmals auf, etwas gegen das Bellen der Schäferhunde zu unternehmen. Nachdem der Kläger jedoch keinerlei Abhilfe getroffen hatte, wendeten sie sich Mitte Januar 1990 unter Vorlage des Beschwerdebriefes und einer Unterschriftenliste von 26 betroffenen Nachbarn an den Beklagten und baten diesen, gegen die Lärmbelästigungen einzuschreiten.
Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin unter dem 22. Januar 1990 zur Stellungnahme bis zum 6. Februar 1990 auf. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. Nachdem die Nachbarn … und … dem Beklagten gegenüber nochmals das unveränderte Weiterbestehen der Ruhestörungen durch das Hundegebell bestätigten, erging unter dem 13. Februar 1990 eine Ordnungsverfügung, die dem Kläger durch die Post mittels Zustellungsurkunde zugestellt wurde. Der Beklagte ordnete darin unter Berufung auf §§ 1, 4, 5, 14, 16 und 18 Ordnungsbehördengesetz – OBG – in Verbindung mit §§ 12, 14, 15 Landesimmissionsschutzgesetz – LImschG – an, den unmittelbar am Wohnhaus stehenden Hundezwinger an den drei von der Hauswand abgewandten Seiten mit einem 1,80 m hohen Sichtschutz zu versehen. Zusätzlich forderte er den Kläger auf, ab sofort nach Zustellung der Verfugung die beiden Schäferhunde in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr im Wohnhaus zu halten. Für ein Nichtfolgeleisten oder ein nicht ausreichendes Folgeleisten der Anordnungen drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 100,– DM an. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf den Beschwerdebrief im wesentlichen aus: Die Tierhaltung des Klägers verstoße gegen § 12 LImschG. Danach seien Tiere so zu halten, daß niemand durch den von ihnen erzeugten Lärm mehr als nur geringfüging gestört werde. Das von den Schäferhunden verursachte Gebell stelle nach der Lage des Grundstücks in der Nähe anderer Wohnbebauung, seiner Dauer und seinem Zeitpunkt zur Mittags- und Nachtzeit sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der betroffenen Personen eine mehr als nur geringfügige Belästigung dar. Den Nachbarn des Klägers sei aus gesundheitlichen Gründen der Tierlärm nicht länger zuzumuten. Bei einer Abwägung der gegenseitigen Interessen sei das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft höher zu bewerten als das Interesse des Klägers an der von ihm bisher praktizierten Hundehaltung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er wie folgt begründete: Eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft liege nicht vor. Die Schäferhunde bellten nicht ständig, sondern nur gelegentlich. Das Gefühl der Belästigung einiger Nachbarn basiere vielmehr auf deren Überempfindlichkeit. Es seien in dem Wohngebiet wesentlich stärkere Lärmquellen vorhanden. So würden die Nachbarn bereits durch die nahegelegene Eisenbahn und den dortigen Betrieb von Güterzügen, der auch nachts stattfinde, in ihrer Nachtruhe gestört und aus dem Schlaf gerissen. Zudem bestünden erhebliche Lärmimmissionen durch die Mühle der Genossenschaft, durch Zivil- und Militärflugzeuge und den Kfz-Verkehr. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß in der Nachbarschaft fast jeder einen oder mehrere Hunde halte, die ebenfalls Lärm durch Bellen verursachten. Im übrigen sei zweifelhaft, ob es wegen der unterschiedlichen Windrichtungen physikalisch überhaupt möglich sei, daß alle 26 Nachbarn gleichzeitig erheblichen Lärmbelästigungen durch das Hundegebell ausgesetzt seien. In Bezug auf die Erheblichkeit des Tierlärms sowie das dadurch verursachte Auftreten gesundheitlicher Schäden seien somit ernsthafte Zweifel angebracht.
Darüber hinaus sei zu bedenken, daß die noch jungen Schäferhunde bald ausgewachsen seien, so daß für die Zukunft eine Verringerung des gelegentlichen Hundegebells zu erwarten sei.
Da im Vergleich zu den anderen Lärmverursachern das Hundege...