Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeines Polizeirecht. öffentliche Sicherheit. Hundegebell. Nachtzeit. Zwinger. Lärmbelästigung. Hund. maßgeblicher Zeitpunkt. Störer. Hundehaltung
Leitsatz (amtlich)
Sind nach einer örtlichen Polizeiverordnung Hunde so zu halten, daß niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird, so kann ein Verstoß hiergegen die ordnungsbehördliche Anordnung rechtfertigen, die Hunde in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens in einem geschlossenen Gebäude zu halten.
Normenkette
PolG §§ 1, 3, 7; Polizeiverordnung § 6 der Gemeinde Waldbrunn gegen umweltschädliches Verhalten vom 16.08.1976
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Urteil vom 24.08.1994; Aktenzeichen 10 K 34/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. August 1994 – 10 K 34/94 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Auflagen zur Hundehaltung.
Der Kläger und seine Mutter hielten bis Mitte Dezember 1993 auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück … in Waldbrunn-Waldkatzenbach zwei Rottweiler-Hunde; derzeit wird lediglich ein Hund auf dem Grundstück gehalten. Die Hundehaltung erfolgt in einem mehrere Meter langen und etwa 2 bis 3 m breiten Hundezwinger, der an das schon länger bestehende Garagengebäude angebaut ist. Der mehr als mannshohe Zwinger ist nach oben durch ein Dach abgedeckt und nach drei Seiten hin mit einem Zaun aus Drahtgeflecht versehen. An der angrenzenden Garagenwand befindet sich eine Luke, durch die der Hund bzw. die Hunde in der Garage Schutz finden kann bzw. können. Der Zwinger grenzt an das Hausgrundstück des Nachbarn ….
Ab dem Jahre 1992 beschwerte sich dieser Nachbar wiederholt darüber, daß die Hunde insbesondere während der Nachtzeit „länger jaulen und bellen”. In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger unter dem 29.4. und 6.7.1992 auf, die Lärmbelästigungen zu unterbinden. Am 29.12.1992 zeigte der Nachbar den Kläger beim Polizeivollzugsdienst (Polizeiposten Waldbrunn) wegen Ruhestörung durch Hundegebell an (Vorfälle vom 30.9. – 3.30 h., 3.10. – 6.00 h, 4.10. – 9.00 h, 8.10. – 22.30 h, 9.10. – 2.00 h, 11.10. – 7.00 h, 12.10. – 1.30 h, 17.10. – 1.30 h und 3.00 h, 18.10. – 2.00 h, 24.10. – 22.30 h, 25.10. – 22.15 h, 28.10. – 21.30 h, 29.12. – 1.30 h). Die vom Polizeivollzugsdienst durchgeführte Anhörung der weiteren Nachbarn des Klägers ergab nach dem Bericht des Polizeivollzugsdienstes vom 29.6.1993 unter anderem folgendes: Die Hunde würden von dort nicht gehört; allerdings lägen die Schlafzimmer dieser Nachbarn auch in zum klägerischen Grundstück abgewandter Richtung. Weiter hieß es, daß es sich um Lärmbelästigungen handeln könne, wenn Hunde – wie vorliegend – unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück gehalten würden und sich dort auch noch das Schlafzimmer des Nachbarn befände.
Mit Verfügung vom 8.7.1993 gab die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Kläger gegenüber auf, die Hunde abends ab 22.00 Uhr bis morgens 6.00 Uhr in einem Gebäude so einzusperren, daß Nachbarn nicht durch das Jaulen und Bellen der Tiere beeinträchtigt werden. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der durch das nächtliche Hundegebell hervorgerufene Lärm könne ruhestörend sein und eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, insbesondere des angrenzenden Nachbarn, hervorrufen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 13.12.1993 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In den Gründen wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das nächtliche Einsperren der Hunde dem Schutz der Gesundheit einzelner und der Allgemeinheit diene und in die Rechtspositionen des Klägers nur unwesentlich eingreife.
Mit der hiergegen am 7.1.1994 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die angegriffenen Verfügungen schon deshalb rechtswidrig seien, weil sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen. Er halte keine zwei Rottweiler-Hunde; ein von ihm früher gehaltener Hund habe Mitte Dezember 1993 eingeschläfert werden müssen. Der noch lebende Hund gehöre seiner Mutter, die im selben Hause wohne. Von diesem Hund gehe im übrigen kein ruhestörender Lärm aus. Darüber hinaus gehe es vorliegend ausschließlich um den Schutz privater Rechte des Nachbarn.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, daß der Kläger der richtige Adressat der Verfügung sei, weil er die tatsächliche Gewalt über die Hunde ausgeübt habe. Die Zahl der aufgezeichneten nächtlichen Ruhestörungen lasse den Schluß zu, daß es sich um eine gesundheitsbeeinträchtigende Dauerstörung handele.
Nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24.8.1994 die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Die an den Kläger gerichtete Anordnung sei a...