Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzsicherungsbeitrag
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbetrages zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.
Die Klägerin führt ein mittelständiges Unternehmen in …. Sie gewährt ihren Mitarbeitern im Wege der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben infolge der Erreichung der Altersgrenze eine Betriebsrente. Der Beklagte ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Er kommt im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers, der seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat, für die daraus gegenüber den Arbeitnehmern fälligen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auf. Als Arbeitgeber mit einer betrieblichen Altersversorgung ist die Klägerin einer von rund 65.000 Arbeitgebern, die jährlich Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Beklagten zu leisten haben.
Nach der bis 2005 geltenden Rechtslage waren die gegenüber dem Beklagten beitragspflichtigen Arbeitgeber im sogenannten Rentenwertumlageverfahren verpflichtet, die im jeweiligen Jahr entstehenden Zahlungsansprüche aus der Insolvenzsicherung im Wege einer jährlichen Beitragsumlage an den Beklagten zu finanzieren. Dabei wurden Belastungen durch die infolge von Insolvenzen entstehenden unverfallbaren Anwartschaften auf Leistung aus der Pensionssicherung, die bei Erreichen der Altersgrenze des Arbeitnehmers dann fällig werden, nicht bereits umgelegt. Mit der durch das Gesetz vom 2. Dezember 2006 geänderten Rechtslage wurde das Finanzierungsverfahren des Beklagten ab dem Beitragsjahr 2006 auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt und damit auch die Finanzierung der bislang nicht ausfinanzierten unverfallbaren Anwartschaften auf Leistungen aus der Insolvenzsicherung geregelt. Seither haben die beitragspflichtigen Arbeitgeber im Wege der Umlage neben den jährlich angefallenen Leistungen aus der Insolvenzsicherung auch den versicherungsmathematisch errechneten Barwert für unverfallbare Anwartschaften aufgrund der bereits im abgelaufenen Jahr eingetretenen Insolvenzen beitragspflichtiger Arbeitgeber mit einer entsprechenden Kapitaldeckung vorab zu finanzieren. Das neu gewählte System soll dazu führen, dass die durch eine Insolvenz bereits eingetretenen unverfallbaren Anwartschaften nicht erst nachträglich bei Eintreten des Leistungsfalls nachfinanziert werden, sondern eine entsprechende Kapitaldeckung bereits vorab für den Eintritt der Leistungspflicht vorhanden ist. Hinsichtlich der von 1975 bis 2005 angefallenen, bisher nicht kapitalgedeckten unverfallbaren Anwartschaften wurde geregelt, dass diese Finanzierungslücke durch eine Einmalzahlung der beitragspflichtigen Arbeitgeber nun nachträglich (kapital-) gedeckt werden soll.
Daraufhin zog der Beklagte die Klägerin als eine im Jahr 2005 beitragspflichtige Arbeitgeberin mit Bescheid vom 24. Januar 2007 zu einem einmaligen Umlagebeitrag von 15.095,25 EUR zur Absicherung der bereits bis 2005 angefallenen, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften mit einem Barwert in Höhe von insgesamt ca. 2,2 Mrd. EUR heran. Der Beitragsbescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Klägerin legte am 5. September 2007 mit der Begründung Widerspruch ein, dass die einmalige Beitragserhebung nur bei den 2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern eine rechtswidrige Ungleichbehandlung darstelle, weil die Arbeitgeber, die erst 2006 und später beitragspflichtig geworden seien, nicht herangezogen würden, obwohl auch diese von einer Deckung der bestehenden Finanzierungslücke durch unverfallbare Anwartschaften profitierten.
Mit Bescheid vom 21. September 2007 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zurück.
Nach Zustellung am 24. September 2007 hat die Klägerin am 23. Oktober 2007 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Sie führt zur Begründung aus, dass die Beitragserhebung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG verstoße. Hinsichtlich dieses einmaligen Beitrags zum Ausgleich der Finanzierungslücke für die bis zum Jahr 2005 bereits angefallenen unverfallbaren Anwartschaften auf Leistungen aus der Insolvenzsicherung würden nur Arbeitgeber, die im Jahr 2005 beitragspflichtig gewesen seien, herangezogen. Die Ungleichbehandlung gegenüber den Arbeitgebern, die im Jahr 2005 noch nicht beitragspflichtig gewesen seien, sei nicht haltbar, da diese Arbeitgeber auch von der nachträglichen Kapitaldeckung der bestehenden Finanzierungslücke profitierten. Zudem würden die Arbeitgeber, die schon beitragspflichtig gewesen seien, als die Anwartschaften entstanden seien, auch nur sehr eingeschränkt erfasst. Die Umstellung des Finanzierungssystems vermöge diese unterschiedliche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Die Um...