Entscheidungsstichwort (Thema)
Umlage nach § 30 i Abs. 1 BetrAVG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbetrages zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.
Der Beklagte ist Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung Die Klägerin betreibt in W. ein Bauunternehmen. Ihren Arbeitnehmern gewährt sie Leistungen der betrieblichen Alterversorgung in Form von Direktversicherungen, von unmittelbaren Versorgungszusagen und in Form von Unterstützungskassenzusagen. Sie ist seit dem 01.01.1975 Mitglied beim Beklagten. Auf der Grundlage der an den Beklagten gemeldeten Versorgungszusagen, zuletzt 85, setzt der Beklagte jährlich den Insolvenzsicherungsbeitrag fest. Bis zum Jahre 2005 erfolgte die Beitragsbemessung u.a. auf der Grundlage der im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche im Wege des Rentenwertumlageverfahrens. Sogenannte unverfallbare Versorgungsanwartschaften aus bereits eingetretenen Insolvenzen waren nicht eingerechnet. Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 02.12.2006 (BGBl. I 2006 S. 2742) erfolgte eine Umstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, so dass seit 2006 auch die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch die Beitragserhebung finanziert werden. Für die vor der Gesetzesänderung aufgrund einer bereits eingetretenen Insolvenz von Arbeitsgebern entstanden Anwartschaften sieht das Gesetz in § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG folgende Regelung vor:
„Der Barwert der bis zum 31.12.2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben”.
Mit Bescheid vom 24.01.2007 setzte der Beklagte den auf die Klägerin entfallenden Einmalbeitrag gemäß § 30 i BetrAVG auf 5.645,70 EUR, zahlbar in 15 Jahresraten zu je 376,38 EUR, fest.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2007 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die Festsetzung des Einmalbetrags verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Zahlungspflicht nur solche Arbeitgeber treffe, die im Wirtschaftsjahr 2005 ihre Meldungen beim Beklagten für das Wirtschaftsjahr 2004 abgegeben hätten, während künftige Mitglieder davon nicht betroffen seien. Diejenigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 nicht beitragspflichtig gewesen seien, unterfielen also nicht der Nachfinanzierungspflicht. Für diese Ungleichbehandlung lägen keine sachlichen Gründe vor. Es würden nicht alle Arbeitgeber aus der Zeit der Entstehung der Anwartschaft einbezogen, sondern nur diejenigen, die zum Zeitpunkt der Finanzierungsumstellung Pflichtmitglieder seien. Auch die Umstellung des Finanzierungssystems vermöge die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Es sei nicht geboten, nur einer Gruppe von Arbeitgebern die Altlasten aufzubürden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass es gerade Vorstellung des Gesetzgebers gewesen sei, dass die Deckungslücke nur von den Arbeitgebern ausgeglichen werde, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien. Bei der Nachfinanzierung handele es sich auch nicht um eine unzulässige Rückwirkung. Den im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern sei aufgrund der Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes bekannt gewesen, dass die unverfallbaren Anwartschaften nach dem bis dahin gegebenen Finanzierungsverfahren nicht finanziert seien. Die Nachfinanzierung betreffe also einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt. Es handle sich danach um eine unechte Rückwirkung, die zulässig sei. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids an die Klägerin erfolgte am 05.12.2007.
Am Montag, den 07.01.2008, hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie trägt über das Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus vor: Unter keinem Gesichtspunkt sei es zu rechtfertigen, dass nicht auch die im Jahr 2005 oder später beitragspflichtig werdenden Arbeitgeber anteilig zur Finanzierung der Altlasten herangezogen würden. Damit würden gerade die Unternehmen, die im Jahr 2005 oder wenige Jahre zuvor Mitglied geworden seien, unverhältnismäßig stark belastet. Weil die Gesetzesänderung erst später erfolgt sei, hätten die betroffenen Unternehmen nicht vorhersehen können, was sie erwarten werde. Daher hätten sie zum Beispiel auch keine Versicherungslösung für ihre Betriebsrenten wählen können, um der Beitragspflicht zu entgehen. Arbeitgeber, die erst im Jahr 2006 beitragspflichtig geworden seien, entgingen jeder Nachforderung. Diese Ungleichbehandlung sei verfassungswidrig. Der Beklagte lasse außer Acht, dass die „Altmitglieder” alle...