Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht und Abschiebungsandrohung (Demokratische Republik Kongo)
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der am 20. Januar 1967 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er verließ sein Heimatland am 8. Januar 1995 nach Angola, wo er sich bis zum 20. September 1995 aufhielt, bis er sich für zwei Tage nach Nigeria begab. Von dort reiste er am 23. September 1995 über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vier Tage später stellte er Asylantrag.
Bei der am 17. Oktober 1995 von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durchgeführten Anhörung gab der Kläger im wesentlichen an, seit dem 12. Dezember 1992 Mitglied der Partei UDPS in Zaire gewesen zu sein. Am 4. Juni 1994 habe er an einer großen Demonstration in Kinshasa teilgenommen. Dabei sei seitens der Regierungspartei MPR Gewalt angewandt worden. Auch er sei schwer zusammengeschlagen worden, so daß er sich in ein Krankenhaus habe begeben müssen. Währenddessen seien bei ihm zu Hause fünf Leute erschienen, die ihn hätten festnehmen wollen. Nach einer Woche seien diese nochmals erschienen und hätten seine Eltern bedroht, weil sie hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er sich zu einem Sohn eines Freundes seines Vaters begeben. Dieser habe ihn dann zu seinem Großvater in einem Dorf nahe der angolanischen Grenze gebracht, wo er sich bis Dezember 1994 aufgehalten habe. Am 18. Dezember 1994 sei der Sohn des Freundes seines Vaters zu ihm in das Dorf gekommen und habe ihm erzählt, daß die ganze Familie entführt worden sei. Seine beiden Schwestern seien zwar wieder aufgetaucht, jedoch seien die Eltern spurlos verschwunden. Ihr Haus sei enteignet worden, so daß er nicht mehr nach Kinshasa habe zurückkehren können. Auf Anraten eines Händlers, den er in dem Dorf kennengelernt habe, habe er Zaire am 8. Januar 1995 nach Angola verlassen. Dort habe er bei einer protestantischen Gemeinde Aufnahme gefunden und sich bis zu seiner Weiterreise aufgehalten. In Angola sei er nicht geblieben, weil der Mann, der ihm bei der Weiterreise nach Deutschland geholfen habe, ihm erklärt gehabt habe, nicht in Angola bleiben zu können. Er habe dort keine Unterstützung gehabt. In der UDPS sei er für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig gewesen, insbesondere habe er versucht, Leute für die Partei anzuwerben. Bei Versammlungen habe er Protokoll geführt. Richtigzustellen sei, daß die erwähnte Demonstration, bei der er zusammengeschlagen worden sei, am 14. Juni 1994 stattgefunden habe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. Dezember 1995 (G 2029623-246) den Asylantrag ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebehindernissen und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise binnen Monatsfrist auf. Der Bescheid wurde vornehmlich damit begründet, daß der Kläger keine begründete Furcht vor politischer Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Seine politischen Aktivitäten seien unbedeutend gewesen. Das fehlende Interesse der Sicherheitsbehörden an seiner Person werde dadurch belegt, daß er offenbar unbehelligt im Krankenhaus habe verweilen können, ohne festgenommen worden zu sein. Gegen die behauptete Verfolgungslage spreche auch, daß er selbst noch mehrere Monate im Lande geblieben sei, ohne Verfolgungsmaßnahmen erlitten zu haben. Diese habe er offenbar auch selbst nicht befürchtet, denn ansonsten wäre er sofort ausgereist.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. Dezember 1995 zugestellt. Am 2. Januar 1996 hat er dagegen über seine Prozeßbevollmächtigten zur Weiterverfolgung des Asylbegehrens Klage erhoben. Er bezieht sich auf seinen Vortrag in der Anhörung und tritt dessen Bewertung durch die Beklagte entgegen. Außerdem sieht er sich deshalb in Gefahr, weil er exilpolitisch in Deutschland aktiv sei. So habe er am 24. November 1995 an einem Protestmarsch gegen Präsident Mobutu in Neustadt an der Weinstraße teilgenommen. Er sei aktives Mitglied der Partei UNRC in Deutschland und betreibe auf diese Weise auch Opposition zu dem neuen Präsidenten Kabila. Er nehme regelmäßig an den Parteiversammlungen teil, ebenso an Demonstrationen. Außerdem habe er einen offenen Brief an Präsident Kabila mitunterzeichnet, ebenso einen Presseartikel, der in einer Zeitung des Heimatlandes erschienen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 1995 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß für ihn die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte – insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 25. Juni 1998 – und die beiliegende Asylakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entsche...