Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin, die ihren Angaben zufolge am 2. Februar 1962 in Cermek, Türkei, geboren worden ist, ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 18. Februar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 1. März 1993 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragte. Nach der anläßlich der Asylantragstellung gefertigten Niederschrift vom 20. Februar 1993 gab sie damals zur Begründung ihres Asylbegehrens an, daß nach der Ausreise ihres Ehemannes zweimal die Woche Soldaten zu ihr gekommen seien, die sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt hätten. Sie sei von den Soldaten beschimpft und getreten worden. Auch habe man ihr gedroht, sie zu inhaftieren, falls sie den APO-Leuten weiterhin Essen geben würde.
Der Ehemann der Klägerin, Herr Selhattin Polat, hat in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos versucht, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Sein Asylerstverfahren ist seit dem 15. Januar 1990 unanfechtbar abgeschlossen. Ein Folgeverfahren blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 31. März 1998, Az.: 13 A 2222/94, rechtskräftig).
Eine Anhörung der Klägerin hat nicht stattgefunden; sie hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. September 1994 ihr Asylbegehren weiter begründet. Hierin wird ausgeführt, daß in der Zeit, nachdem ihr Ehemann die Türkei verlassen habe, alle zwei bis drei Tage Soldaten bei ihr zu Hause aufgetaucht seien und sie gefragt hätten, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Sie sei mehrfach von Soldaten mitgenommen und in Gewahrsam gehalten worden. Einmal habe sie über Nacht in Gewahrsam bleiben müssen; ein anderes Mal sei sie für drei Tage festgehalten worden. Auch, nachdem sie von Cermik nach Tarsus umgezogen sei, sei sie von der örtlichen Polizei auf die Polizeiwache bestellt und verhört worden. Die Verhöre hätten sich im Laufe der Zeit ständig gesteigert.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 11. Oktober 1994 ab und stellte zugleich fest, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen. In der Begründung des Bescheides ist u.a. ausgeführt, daß sich bezüglich der geschilderten individuellen Vorverfolgung Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin ergäben. So habe sie beispielsweise erstmals in ihrer Stellungnahme vom 9. September 1994 behauptet, daß sie mehrfach verhaftet worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird ergänzend auf den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 1994 verwiesen.
Die Klägerin hat daraufhin am 26. Oktober 1994 fristgerecht unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Sie ist sowohl in der mündlichen Verhandlung am 31. März 1998 als auch in der mündlichen Verhandlung am 18. August 1998 eingehend angehört worden. Klarstellend führt sie nunmehr u.a. aus, daß sie nicht in ihrem Heimatdorf, hingegen aber während ihres Aufenthaltes in Tarsus festgenommen worden sei. Ergänzend verweist sie unter Vorlage zweier Videokassetten auf exilpolitische Aktivitäten. Die Aufzeichnungen auf den beiden Videokassetten sind in der mündlichen Verhandlung am 31. März 1998 in Augenschein genommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. März 1998 verwiesen. Unter Hinweis auf ein Gutachten von Serafettin Kaya vom 20. Februar 1998, das gegenüber dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgegeben worden ist, vertritt die Klägerin die Auffassung, daß sie auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit asylerheblicher Verfolgung rechnen müsse. In der mündlichen Verhandlung vom 18. August 1998 ist die Klägerin ergänzend zu etwaigen politischen Aktivitäten in der Türkei befragt worden. Sie hat geantwortet, daß sie sich selbst politisch nicht besonders betätigt habe. Sie habe aber die Freiheitskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt. In der Türkei sei sie nicht Mitglied einer Organisation oder eines politischen Vereines gewesen, denn solche Organisationen bzw. Vereine seien ja in der Türkei verboten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 1994 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie in ihrer Person jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG festzustellen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat mit Beweisbeschluß vom 7. April 1998 zu der Frage, welche Konse...