Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit.
Er stammt aus dem Ort Culpara/Göyüncek, lebte aber ab 1989 in Istanbul.
Der Kläger verließ die Türkei und reiste am 02. Januar 1996 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 17. Januar 1996 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung seines Asylbegehrens beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im wesentlichen folgendes an: Er gehöre keiner politischen Partei an, sei aber Sympathisant der PSK. Seit 1991 werde er in der Türkei gesucht. Er habe in Istanbul Plakate für Newroz geklebt, drei Stunden später sei er verhaftet und auch gefoltert worden. 13 Tage habe er im örtlichen Gefängnis verbracht, weitere fünf Wochen in einem anderen Gefängnis. Dann sei er gegen Meldeauflage wieder freigelassen worden. Er habe sich anschließend nach Istanbul abgesetzt und dort für die PSK engagiert. Er habe zwar eine feste Arbeit gehabt, aber jeweils in den Wohnungen verschiedener Freunde gewohnt. Er habe häufiger an Demonstrationen teilgenommen. 1992 habe er geheiratet. Am 01. Dezember 1995 sei seine Arbeitsstelle durchsucht worden. Dabei seien einige Exemplare der legalen Zeitschrift „Deng” sowie einige Flugblätter gefunden geworden, die der Generalsekretär der PSK unterzeichnet habe. Er selbst sei nicht anwesend gewesen, sondern hätte seinen Dienst erst später antreten müssen. Ein Freund habe ihn telefonisch benachrichtigt, deshalb sei er zunächst zu seinem örtlichen Verein gelaufen. Dort habe man ihm zur Flucht geraten.
Mit Bescheid vom 04. März 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland spätestens binnen einer Woche nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens zu verlassen.
Der Kläger hat am 14. März 1996 Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen vorträgt:
Er beziehe sich weiterhin auf seine bei der Anhörung gemachten Angaben. Er werde auch in der Heimat noch gesucht, was sein entfernter Cousin S. D. bestätigen könne, den man 1996 bei der Einreise auf dem Flughafen Izmir nach ihm – dem Kläger – gefragt habe und dem die Eltern des Klägers auch 1998 noch berichtet hätten, daß weiterhin nach ihm gesucht werde. Zudem sei es zutreffend, daß ihm – dem Kläger – in seinem Heimatort Göyüncek der Nüfus im März 1991 abgenommen worden sei. Er sei dort ja nur unter Meldeauflage entlassen worden, die er aber schließlich nicht mehr eingehalten habe. Dies sei bei der Heirat jedoch kein Problem gewesen. Man habe im Standesamt und Rathaus auch mit anderen Urkunden heiraten können. Zudem sei er bei der Hochzeit nicht persönlich anwesend gewesen, sondern vielmehr habe ein Verwandter die Formalitäten für ihn erledigt. Dies sei in einem so kleinen Ort, wo jeder jeden kenne, nicht ungewöhnlich, sondern sogar üblich. Zudem wolle er klarstellen, daß die vorgelegten Arbeitsunterlagen aus seinem Arbeitsverhältnis im Hotel M. stammten, wo er von 1989 bis 1994 beschäftigt gewesen sei. Der Vorfall mit den Flugblättern habe sich aber im H. Restaurant abgespielt, wo er vom November 1995 bis Anfang Dezember 1995 gearbeitet habe.
Zudem habe er sich in erheblicher Weise exilpolitisch betätigt, indem er an einer Vielzahl verschiedener Veranstaltungen teilgenommen habe in der Eigenschaft als Ordner, Plakatkleber, Flugblattverteiler, Fahnenschwenker oder auch am Info-Stand.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04. März 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen eigenen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Weiter wird verwiesen auf Auskünfte, Gutachten, Stellungnahmen und Presseberichte, die den Beteiligten bekanntgegeben wurden und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Das Gericht hat Beweis erho...