Entscheidungsstichwort (Thema)

amtsangemessene Besoldung

 

Tenor

I. Das Verfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg wird ausgesetzt.

II. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob

  1. Art. 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 – gültig ab 1.1.1990 – und Art. 10 § 4 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1988 vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2363),
  2. Art. 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 und Art. 10 § 5 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21.2.1992 (BGBl. I S. 266),
  3. Art. 1 in Verbindung mit Anlage 2 und Art. 12 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992 vom 23.3.1993 (BGBl. I S. 342),
  4. Art. 1 in Verbindung mit Anlage 2 und Art. 5 § 3 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1993 vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2139),
  5. Art. 1 in Verbindung mit Anlage 2 und Art. 9 § 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1994 vom 24.8.1994 (BGBl. I S. 2229)

    und

  6. Art. 1 in Verbindung mit Anlage 2 und Art. 15 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942)

insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als der Gesetzgeber es unterlassen hat,

durch die Gesetze vom 20.12.1988, 21.2.1992, 23.3.1993, 20.12.1993 und 24.8.1994 für verheiratete Richter der Besoldungsgruppe R 1 mit fünf Kindern

und

durch das Gesetz vom 18.12.1995 für verheiratete Richter der Besoldungsgruppe R 2 mit mehr als drei Kindern

kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger steht als Richter … (bis 30.4.1995 BesGr. R 1, seit 1.5.1995 BesGr. R 2) im Dienst des Beklagten. Er ist verheiratet und hat fünf Kinder (geb. 5.5.1975, 29.9.1977, 18.1.1981, 14.9.1983 sowie 5.2.1985), für die er das Kindergeld und den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhält bzw. (für das am 29.9.1977 geborene Kind) bis 31.8.1995 erhalten hat.

Mit am 30.11.1990 bei der Bezirksfinanzdirektion Regensburg (BFD) eingegangenem Schreiben vom 28.11.1990 erhob der Kläger gegen die ihn betreffenden Besoldungsmitteilungen ab 1.1.1981 Widerspruch und beantragte, unter deren Abänderung eine Neufestsetzung der Bezüge durchzuführen, die der Alimentationspflicht des Beklagten in verfassungsmäßiger Weise Rechnung trage. Zur Begründung verwies er auf den Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.1985 (– 2 C 14.83 –, ZBR 1986, 279 ff.) sowie den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.1990 (– 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 ff.).

Die BFD behandelte den Widerspruch als Leistungsantrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 13.12.1990 ab mit der Begründung, der Kläger erhalte seine Bezüge nach bisher geltendem Recht.

Der Kläger erhob dagegen am 27.12.1990 Widerspruch, den die BFD mit Widerspruchsbescheid vom 11.2.1991 als unbegründet zurückwies.

Am 8.3.1991 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Freistaat Bayern wegen amtsangemessener Besoldung ab 1.1.1981 erhoben (RO 1 K 91.0352).

Mit Beschluß vom 21.2.1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen amtsangemessener Besoldung für die Jahre 1981 mit 1989 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen RO 1 K 96.0327 weitergeführt.

Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen vortragen: Die dem Kläger gewährte Besoldung sei seit Januar 1981, dem Monat der Geburt des dritten Kindes, nicht mehr verfassungsgemäß und damit rechtswidrig. Der Zuschlag für die Kinder decke nicht annähernd das Existenzminimum ab. Wegen des Unterhaltsbedarfs der Kinder und einer Familie werde auf die Vorlagebeschlüsse des Finanzgerichts Münster vom 1.2.1991 und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.1.1991 verwiesen. Im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG sei der Kläger auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen angewiesen. Bezüglich der Zeiträume, für die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.3.1990 festgestellt habe, daß die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als zwei Kindern dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht entsprächen, sei im streitgegenständlichen Fall des Klägers von vornherein davon auszugehen, daß die angemessene Alimentation nicht erreicht werde, da die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile bis zum jetzigen Zeitpunkt zumindest in der Besoldungsgruppe des Klägers und der Besoldungsgruppe A 11 gleich seien. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht als mögliche Verletzung des Art. 3 GG angesprochen, daß eine amtsangemessene Abstufung zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen nicht stattfinde, was hier heißen müßte, daß im Verhältnis des Klägers von R 1 (bzw. R 2) zu A 11 die familienbezogenen Gehaltsbestandteile höher sein müßten.

Der Kläger beantragt nach dem Ergehen des Trennungsbeschlusses sinngemäß:

  1. Es wird festgestellt, daß die dem Kläger mit Rücksicht auf seine Kinder ge...

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