Entscheidungsstichwort (Thema)
Asyl
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am … geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie flog nach eigenen Angaben am 9.6.2001 von Istanbul nach Düseldorf mit einem echten türkischen Reisepass, ausgestellt im Jahre 2001, und gefälschtem Visum. Von dort aus reiste sie zu einer Freundin nach Holland und stellte dort einen Asylantrag, was schließlich dazu führte, dass sie wegen des Visums im Rahmen des Dublin-Abkommens am 13.6.2001 nach Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens zurückgeschoben wurde. Bei der behördlichen Anhörung am 26.9.2001 in der Bundesrepublik Deutschland gab sie an, dass sie vor ihrer Ausreise aus der Türkei psychische Probleme gehabt habe. Ihr Sohn sei seit 1996 im Gefängnis wegen Mitgliedschaft in DEV-YOL-Yeniden-Yapilanma, aber noch nicht verurteilt. Sie selbst habe von 1970 bis 1980 als Grundschullehrerin gearbeitet und sei dann nach T. geflohen. Am 11.7.1981 sei sie dort verhaftet worden wegen Mitgliedschaft in DEV-YOL und bis 24.3.1983 in Haft geblieben. Im Jahre 1984 sei sie dann verurteilt und am 2.2.1984 erneut verhaftet worden bis 4.4.1986. Danach sei sie um polizeilichen Maßnahmen zu entgehen nach Istanbul gegangen und habe dort zuletzt in einer Werbeargentur gearbeitet. Die poilzeilichen Maßnahmen gegen sie hätten sich aber in Istanbul fortgesetzt. Im Jahre 1994 habe sie dann ihre Pensionsrechte eingeklagt, nach dem bereits eine so lange Zeit seit der Verurteilung vergangen war. Anschließend sei sie „unerträglichem Druck” ausgesetzt gewesen. Im Jahre 1995 sei dann bezüglich ihrer Pensionsrechte ein abweisendes Urteil ergangen. Bis zur Ausreise sei sie von der Polizei „behelligt, belästigt, misshandelt und auch aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten”. Sie habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Auf Frage erklärte sie, dass sie Sympathien für DEV-YOL habe. An Aktionen der DEV-YOL habe sie aber nicht mehr teilgenommen. In T. sei sie seinerzeit im Jahre 1980 mit Hilfe von DEV-YOL untergetraucht. Auf weitere Frage erklärte sie, dass sie wegen ihres Sohnes erst jetzt geflohen sei. Es sei ihr „unerträglich geworden”, weil sie keine Verräterin werden wollte und konnte. Auf die Frage, ob sie eine inländische Fluchtalternative in Erwägung gezogen habe, erklärte die Klägerin, dass es schwierig für sie gewesen wäre, sich außerhalb von Istanbul eine neue Existenzgrundlage zu schaffen und auch dort hätte sie dann keine Ruhe vor der Polizei gehabt. Im Falle der Rückkehr befürchte sie getötet zu werden; sie habe auch keine Kraft mehr, weitere Verfolgungen durchzuhalten.
Zu ihrem Vorbringen im einzelnen wird auf die Niederschrift über seine Anhörung vor dem Bundesamt verwiesen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 27.2.2002 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten oder zu ihrer Rücknahme verpflichteten Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen.
Gegen diesen am 4.3.2002 zugestellten Bescheid richtet sich die am 14.3.2002 bei Gericht eingegangene Klage.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.2.2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.2.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, noch liegen bei ihr die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die auf § 34 AsylVfG i.V.m. §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG gestützte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Klägerin steht das beantragte Asyl in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu, weil sie nicht politisch Verfolgte i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist. Sie wurde weder vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat politisch verfolgt, noch muss sie bei ihrer Rückkehr mit politischer Verfolgung rechnen.
Politis...