Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsbezüge (Kürzung/§ 57 BeamtVG)
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1940 geborene Kläger heiratete 1962 und wurde 1973 Beamter im Landesdienst Schleswig-Holstein, und zwar zunächst als Regierungsinspektorenanwärter. 1978 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und 1982 zum Regierungsoberinspektor befördert.
Durch seit dem 30.12.1986 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Meldorf – Familiengericht – (43 F 352/85) wurde die Ehe des Klägers geschieden. Gleichzeitig wurden zu Lasten der für den Kläger bestehenden Versorgungsanwartschaften für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 726,95 DM, bezogen auf den 31.12.1985, begründet.
Mit Ablauf des 28. Februar 1990 versetzte der Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Die frühere Ehefrau des Klägers übt eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus und ist auf Unterhaltsleistungen des Klägers nicht angewiesen.
Durch Bescheid vom 20.3.1990 setzte der Beklagte, ausgehend von 71 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die Versorgungsbezüge des Klägers auf monatlich 2.872,44 DM fest, wobei er unter Berücksichtigung des genannten Scheidungsurteils den Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG mit 817,49 DM berechnete.
Den wegen der Kürzung nach § 57 BeamtVG am 29.3.1990 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.1990 zurück.
Zur Begründung der hiergegen am 23.4.1990 erhobenen Klage führt der Kläger im Einzelnen aus, daß seiner Ansicht nach eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 57 BeamtVG erst in Betracht komme, wenn seine geschiedene Ehefrau tatsächlich Rente erhalte und er die Altersgrenze des § 53 LBG erreicht habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beklagten zu verpflichten, seine – des Klägers – Versorgungsbezüge ohne einen Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG festzusetzen, und die Bescheide vom 20.3.1990 und 11.4.1990 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Die Parteien sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden. Sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ergibt sich aus § 57 BeamtVG. Der 1. Satz des ersten Absatzes dieser Vorschrift lautet:
„Sind Anwartschaften einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhen-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.”
Daß die Versorgungsbezüge des Klägers in Anwendung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung von Abs. 2 (Abs. 3 findet hier keine Anwendung) durch die angegriffenen Bescheide nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gekürzt worden sind, ist nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge nicht erst in Betracht, wenn seiner früheren Ehefrau Rente zu gewähren ist. Eine derartige Regelung sieht § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG nur für den Fall vor, daß sich der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand befindet. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Formulierung „Zeitpunkt der Wirksamkeit” ist sprachlich verunglückt; gemeint ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens (Plog/Wiedow, Kommentar zum BBeamtG, § 57 BeamtVG, Rdnr. 35). Wirksam wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit ihrer Rechtskraft (§ 53 g Abs. 1 FGG), jedoch nicht vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils (§ 629 d ZPO). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger noch nicht im Ruhestand. Eine Ausweitung des Kürzungsprivilegs des § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG auf vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte ist verfassungsrechtlich nicht geboten (OVG Lüneburg, Urteil vom 28.6.1989, Az.: 5 OVG A 88/86, 5–8041). Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den zum Versorgungsausgleich erlassenen Vorschriften (vgl. BVerfG ZBR 1989, 277; NJW 1980, 692) ist zu entnehmen, daß eine ungerechtfertigte Härte nicht schon dann vorliegt, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Rente noch nicht gezahlt wird, aber eine Rentenanwartschaft besteht, die später zu angemessenen Leistungen führt, zumal sich der Versorgungsausgleich damit auch weiterhin für den Ausgleichsberechtigten und nicht nur für die Solidargemeinschaft der Versicher...