Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausweisung und Abschiebung
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Bemessung der nachträglichen Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Der am 29.05.1962 geborene Kläger mit türkischer Staatsangehörigkeit hielt sich seit 1970 unter seinem Geburtsnamen … K. in der Bundesrepublik Deutschland auf. Im November 1980 heiratete er eine türkische Staatsangehörige. Aus dieser Ehe ging die am 15.05.1985 geborene Tochter J. hervor. Die Ehe wurde am 11.04.1989 durch das Amtsgericht Izmir geschieden.
Mit Verfügung vom 04.02.1986 wies die Stadt Reutlingen den Kläger aus dem Bundesgebiet aus. Dieser Ausweisung lagen drei strafgerichtliche Verurteilungen zugrunde:
- Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 11.04.1978, Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten wegen Seriendiebstahls (26 Einzelstraftaten).
- Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 27.04.1982, Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr wegen Beleidigung, exhibitionistischer Handlungen in drei Fällen sowie sexueller Nötigung in zwei Fällen (davon in einem Fall versucht). Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
- Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.10.1985, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zur Bewährung wegen Nötigung. Das Gericht ging von einer neurotischen Persönlichkeitsstörung auf sexuellem Gebiet und somit von verminderter Schuldfähigkeit aus.
Am 17.11.1986 wurde der Kläger in die Türkei abgeschoben.
Die gegen die Ausweisungsverfügung erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.03.1987 (Az.: 1 S 3103/86) rechtskräftig abgewiesen.
Mit Schreiben vom 11.05.1990 beantragte der Kläger unter dem Namen … K. erstmalig die nachträgliche Befristung seiner Ausweisung. Der Antrag wurde am 30.07.1990 abgelehnt, der hiergegen eingelegte Widerspruch mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 15.11.1990 zurückgewiesen. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens beantragte der Kläger am 21.09.1990 beim Amtsgericht Beyoglu/Türkei, seinen Namen … K. in … S. ändern zu lassen. Diesem Antrag wurde durch Urteil des Amtsgerichts Beyoglu vom 07.11.1990 stattgegeben. Am 01.04.1991 heiratete der Kläger unter dem Namen … S. in der Türkei Frau … K.. Drei Tage später, am 04.04.1991, beantragte er beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Familiennachzug zu seiner in Regensburg lebenden Ehefrau. Im Rahmen dieses Antrags gab der Kläger an, sich vor Antragstellung nie in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten zu haben und auch nicht in Deutschland vorbestraft zu sein. Ferner gab er an, der Nachname seines Vaters, wie auch der seiner Mutter, sei S. Mit Zustimmung der Ausländerbehörde der Stadt Regensburg wurde ihm daraufhin ein Visum erteilt. Der Kläger reiste am 16.05.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 03.07.1991 erteilte ihm die Stadt Regensburg eine bis 31.12.1993 befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde am 22.10.1993 bis 31.12.1996 befristet verlängert.
Nachdem dieser Vorgang sowohl der Ausländerbehörde der Stadt Regensburg als auch der Stadt Reutlingen bekannt geworden war, beantragte der Kläger bei der Beklagten am 01.06.1994 erneut die nachträgliche Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und Abschiebung gem. § 8 Abs. 2 AuslG.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 29.07.1994 sowie mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 31.12.1994 abgelehnt. Mit Urteil vom 18.04.1996 hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag des Klägers auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung vom 31.05.1994 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Az.: 2 K 2891/94). Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 29.01.1997 (Az.: 11 S 2142/96) zurückgewiesen. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof stellten in ihrer Begründung maßgeblich darauf ab, daß der Kläger seit 01.04.1991 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, mit dieser in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und mit ihr zwei in den Jahren 1993 und 1996 geborene Kinder habe. Der Kläger sei bereits seit 1991 bei der Firma S. in Regensburg beschäftigt und komme für den Familienunterhalt auf. Zudem lägen die einschlägigen Verurteilungen des Klägers bereits über 10 Jahre zurück, ohne daß er in der Vergangenheit erneut (einschlägig) strafrechtlich aufgefallen sei. Es dürfte einiges dafür sprechen, daß der Kläger nunmehr sittlich gereift sei und damit keine akute Wiederholungsgefahr mehr in seiner Person bestehe. Zwar würden bei der Abwägung ganz erheblich zu ...