Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung. Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 3. September 1998 – 6 K 2673/97 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 8.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, kann keinen Erfolg haben. Denn aus der Antragsschrift gehen Zulassungsgründe nicht gemäß dem Darlegungserfordernis hervor (§ 124 Abs. 2 und § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargetan. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Prüfung in einem Berufungsverfahren voraussichtlich nicht standhalten würde. Dabei läßt der Senat offen, inwieweit – was das Verwaltungsgericht nicht geprüft hat – die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bereits aus der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18.4.1996 folgt, mit dem dieses die Beklagte verpflichtet hatte, über den Antrag des Klägers vom 31. Mai 1994 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung (vom 4. Februar 1986) und seiner Abschiebung (vom 17. November 1986) unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden.
Soweit die Antragsschrift meint, die Klage hätte mit dem Hauptantrag, die angefochtenen Bescheide wegen fehlender Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung über den Antrag des Klägers aufzuheben, Erfolg haben müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Antragsschrift macht nicht deutlich, aus welchen Gründen die zuständigkeitsbegründende Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 AAZuVO in der Fassung vom 19.7.1995, GBl. S. 586, (vgl. im übrigen schon § 3 Abs. 5 Satz 1 AAZuVO in der Fassung der ÄnderungsVO vom 4.7.1994, GBl. S. 356) nicht auch auf Fälle Anwendung finden sollte, die vor Inkrafttreten der Vorschrift anhängig geworden sind. Dies wäre aber im Blick auf den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz erforderlich, wonach Änderungen des Verfahrensrechts mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige Sachen erfassen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Entgegen der Auffassung der Antragsschrift ist § 4 Abs. 4 Satz 4 AAZuVO nicht anwendbar. Denn der Kläger hat nicht gleichzeitig mit der Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung beantragt. Die Antragsschrift legt auch nicht dar, worin die nur eingangs erwähnten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen sollen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Im Blick auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten, die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung rückwirkend auf den 15. Mai 1991 zu befristen, bzw. über den entsprechenden Antrag des Klägers erneut zu entscheiden, meint die Antragsschrift, das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahme des Leiters der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Regensburg e.V. vom 5. Juni 1997 fehlerhaft gewürdigt, weil es angenommen habe, daß mit der Wendung, „die Befunde zeigen, daß die (1993 und 1996 geborenen) Kinder einen sehr engen und förderlichen Kontakt zum Vater aufgenommen haben” eine „normale” Vater-Kind-Beziehung umschrieben werde, bei der der in einer funktionierenden Familie typischerweise enge Kontakt zum Vater regelmäßig dem Kindeswohl förderlich sei. Sie zeigt aber keine Umstände auf, die eine andere Bewertung der Vater-Kind-Beziehung nahelegen könnte. Daß in der genannten Stellungnahme geäußert wird, aus entwicklungspsychologischer Sicht würde eine Abschiebung des Klägers das Wohl der Kinder massiv beeinträchtigen, es sei nicht einzusehen, warum die Kinder die Leidtragenden einer solchen Entwicklung sein müßten, und die Folgewirkungen einer derartigen kritischen Entwicklung müßten dann nicht nur die Familie selbst, sondern die Gesellschaft insgesamt tragen, läßt – mangels Angabe entsprechender Tatsachen – nicht den Schluß darauf zu, daß die Kinder des Beistands des Klägers in besonderem Maße bedürfen, wie dies – worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – etwa bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not der Fall sein könnte.
Die Antragsschrift behauptet weiter zwar, daß das Verwaltungsgericht den „überragenden Grundrechten” aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht die „ihnen gebührende” Bedeutung beigemessen habe, und meint, diese führten hier dazu, daß aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung des Klägers auf den Zeitpunkt der (Wieder-)Einreise (am 15. Mai 1991) befristet werden müßten oder daß der Kläger zumindest beanspruchen könne, daß die Beklagte über sein Begehren erneu...